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K ö r o r d n u n g

 

 

Kaukasischer Schäferhunde – Club e.V.

 

  

§ 1

Begriff der Körordnung

Unter Körung wird die Beurteilung der Kaukasischen Schäferhunde hinsichtlich ihrer Tauglichkeit zur Zucht erworben. Bewertungen während Schönheitskonkurrenzen sind ohne Einfluss auf diese Beurteilung.

 

§ 2

Zweck der Körung

Die Körung ist die Grundlage, mit deren Hilfe erreicht werden soll, dass nur solche Hunde zur Zucht verwendet werden, die den in der Zuchtordnung festgelegten Anforderungen genügen und die erforderlichen Nachkommen erwarten lassen.

 

§3

Bedeutung der Körung

Die Körung eines Hundes stellt eine Zuchterlaubnis auf Zeit dar. Ein Hund darf nur dann zur Zucht verwendet werden, wenn er ordnungsgemäß durch eine Körkommission, bestehend aus einem Zuchtrichter und einem Zuchtwart des Clubs angekört wurde und dies in der Ahnentafel vermerkt ist.

 

§4

Termine der Körveranstaltung

Die Körung wird bis auf weiteres terminlich gleichlaufend zur Clubsiegerzuchtschau durchgeführt. Termine und Ort sind drei Monate vor Beginn in der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen.

 

§5

Einladung zur Körung

Als Einladung zur Körung gilt die Ver5öffentlichung in der Vereinszeitung. Bekanntzugeben sind- Datum der Veranstaltung – Beginn – Ort der Veranstaltung.

Nichtmitglieder können im Rahmen der Zuchtordnung ihre Hunde zur Körung vorstellen.

 

§6

Ort der Körung

Die Körung muss an einem hierfür geeigneten Ort vorgenommen werden. Es muss die Möglichkeit gegeben sein, bei schlechtem Wetter die Körung in einem Raum durchzuführen.

 

 

§ 7

Anmeldung der Hunde zur Körung

Die Anmeldung zur Körung muss entsprechend des Meldetermins in der Vereinszeitung dem HZW zugegangen sein. Mit der Anmeldung ist eine Fotokopie der Ahnentafel bzw. Registrierscheines des zur Körung angemeldeten Tieres einzusenden. Der HD –Befund muss in Ahnentafel bzw. Registrierschein clubamtlich eingetragen sein. Mit der Anmeldung zur Körung wird diese Körordnung anerkannt.

 

 

 

 

§8

Organe der Körordnung

1. Die Körung wird von einem Zuchtrichter und einem Zuchtwart durchgeführt. Sie sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Körung verantwortlich und sie entscheiden unabhängig. Bei Ausfall des Zuchtwarts kann der Leiter der Zuchtbuchstelle an dessen Stelle treten.

2. Die Körkommission wird jährlich durch den Vorstand berufen.

3. Zuchtwart- und/oder Zuchtrichter-Anwärter sind verpflichtet im Rahmen der Ausbildungsmaßnahmen an der Körung aktiv teilzunehmen.

 

§9

Durchführung der Körung

1.      Die Körkommission prüft nach Kontrolle der Chip-Nr. des vorgestellten Hundes die

      Richtigkeit folgender Voraussetzungen:

            a. Die HD-Stufe muss innerhalb der in der Zuchtordnung festgelegten Grenzen liegen.

            b. ein durch Impfpass oder andere Bescheinigungen nachzuweisender Impfschutz darf   

                nicht abgelaufen sein. ( Tollwut; Staupe, ansteckende Leberentzündung und

               Stuttgarter Hundeseuche.)

            c. Der Hund muss allgemein körperlich und wesensmäßig einen gesunden Eindruck

                machen; soweit dies für die Kommission erkennbar ist.

            d. Das Mindestalter zur Körung liegt bei Hündinnen und Rüden bei 18 Monaten. In

                jedem Fall darf ein Zuchteinsatz erst nach Erreichen des Mindestalters der

               Zuchttiere entsprechend der Zuchtordnung erfolgen. Das Ende der Körfrist darf das

               festgelegte Höchstalter nicht überschreiten.

            e. Eine bereits gedeckte Hündin bzw. tragende Hündin darf nicht erstmalig angekört

                werden.

           f. Ein Hund, der zum Zeitpunkt der Körung im Besitz eines Körkommissionsmitgliedes

              steht, darf unter dessen aktiver Mitwirkung nicht angekört werden.

           g. Bei einer Körung von Hunden der Körkommissionsmitglieder kann nach § 8 Ziffer 1

               verfahren werden.

           h. Ein Abstimmungsnachweis muss vorliegen.

    2.   .  Die Kommission beurteilt die Hunde unter Anleitung strenger Maßstäbe

          a. nach dem Standard

          b. hinsichtlich ihrer Konstitution und Kondition (erkennbare Veränderungen, Mängel

              oder Schäden als Folge äußerer Einwirkungen – nicht angeboren – müssen unter

              Vorlage eines tierärztlichen Attestes belegt werden).

         c. gemäß den Anforderungen der Zuchtordnung unter Berücksichtigung angestrebter,

             spezifischer Zuchtziele.

     3      Es ist für jeden Hund ein für den Club gültiges Formular des Körbogens gut leserlich

            auszufüllen.

        a.- Der Körbogen muss alle Angaben enthalten, die zur Endbeurteilung des Hundes

             geführt haben. Bei Bedarf ist ein Zusatzbogen zu verwenden.

        b. Jeder Hund ist neben der Endbeurteilung nach Zuchtwertziffern ( ZWZ) zu beurteilen.

        c. Der Körbogen ist von allen Körkommissionsmitgliedern zu unterschreiben. 

   4. Je ein Exemplar des Körbogens erhalten spätestens nach 14 Tagen

       a. der Hauptzuchtwart

       b. Die Zuchtbuchstelle

       c. der Besitzer des Hundes

     d. der Vorsitzende der Körkommission

     Der Züchter eines Hundes kann den Körbogen des von ihm gezüchteten und zur Körung

     vorgestellten Hundes gegen Erstattung der Kosten bei der Zuchtbuchstelle anfordern.

 

§ 10

Beurteilung

1.      Die Körkommission fasst ihre Beurteilung in einem der nachfolgenden Körprädikate zusammen, das in die Ahnentafel des Hundes einzutragen ist.

2.      Angekört wird ein Hund, wenn er uneingeschränkt zur Zucht verwendet werden kann. Die Zuchtwahl trifft der Besitzer im Rahmen der gültigen Bestimmungen.

3.      Mit Auflagen angekört wird ein Hund, wenn

a.      Er spätestens acht Wochen nach dem Körzeitpunkt das geforderte Mindestzuchtalter erreicht hat, mit der Maßgabe, ihn erst dann zur Zucht einzusetzen. Das trifft auch bei Hunden zu,  die zum Zeitpunkt der Körung noch nicht auf HD geröntgt bzw. das HD –Ergebnis noch nicht eingetroffen ist.

b.      Konditionelle Mängel bestehen, deren Ausgleich während der auferlegten Wartezeit aber erreicht werden kann.

c.       Er phänotypische Eigenschaften im Grenzbereich einer oder mehrerer der Standard geforderten Normen aufweist ( zB. Wesen, Augen in Größe und Farbe, gesunde Augen, Pigment, Stellung der Gliedmaßen, Bewegung u.a.) Nur Zuchtpartner auszuwählen, die gezielte züchterische Fortschritte erwarten lassen.

d.      Er HD C behaftet ist. Diese dürfen nur mit Tieren die HD A haben verpaart werde.

e.      Er im Register geführt und HD A , B hat. Dieser erhält die Körung auf zwei Jahre mit der Auflage bei Neuvorstellung den Nachweis zu erbringen, dass 50% der Nachkommen auf HD geröntgt sind,  diese HD A-bzw. B. aufweisen und 50% auf einer NZB gezeigt wurden. Auch dann können sie bis Zuchtaltersgrenze angekört werden.

4.      Nicht angekört wird ein Hund, wenn er zur Zucht ungeeignet ist. ( lt. SZO 4.1.1.)

5.      Abgekört wird ein Hund, wenn er den Anforderungen nicht mehr genügt. In diesem Fall verliert der Körbogen mit dem Tag der Abkörung seine Gültigkeit.

6.      Entscheidungen nach § 10 Ziffer 3,4,5, sind von den Körkommissionsmitgliedern schriftlich, gegebenenfalls als Anlage zum Körbogen zu begründen.

7.      Die Nichtannahme des Körbogens durch den Besitzer des Hundes hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Körurteils. Die Annahmeverweigerung ist nicht entsprechend des § 13 dieser Körordnung zu werten.

8.      Eine Registrierung kann nicht mit der Körung an einem Tag absolviert werden.

9.      Tiere mit Registrierscheinen haben zur Körung folgendes vorzulegen:

a.      Registrierschein

b.      Impfausweis

c.       HD-Befund

d.      Mindestens 1 Ausstellungsteilnahme

Bei Wiederholungskörung wird nach § 10 Pkt. 3d-e verfahren und neu entschieden.

10.  Einzelkörungen sind auf Antrag möglich. Dieser Antrag ist mit Begründung an den Hauptzuchtwart zu richten. Gebühren für diese Einzelkörung legt die Gebührenordnung fest. Kosten für die Anfahrt, Tagegeld und eventuell Übernachtungskosten für den Zuchtrichter und dem Zuchtwart trägt der Antragsteller, Sie werden am Tag der Einzelkörung fällig. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a.      Ablichtung des Abstammungsnachweises

b.      HD Befund- wenn nicht auf Abstammungsnachweis eingetragen.

c.       Ausstellungsnachweis

             Den Termin für die Einzelkörung legt nach Absprache mit dem Hauptzuchtwart der 

             Zuchtrichter fest.

§ 11

Gültigkeitsdauer

 Die Gültigkeitsdauer beträgt für „ angekörte“ Hunde zwei Jahre. Nach Ablauf der Gültigkeit kann eine Zuchtverwendung nicht mehr erfolgen, wenn nicht vorher eine 2. Körung

( Nachkörung) erfolgte.

Die Gültigkeitsdauer für mit Auflagen angekörte Hunde richtet sich nach § 10 Punkt 1-9.

Die Beurteilung nicht „ angekört“ bzw. „ abgekört“ gelten für ein Jahr. Bei ausschließenden Mängeln gilt der Zuchtausschluss unbegrenzt.

§ 12

Gebühren

Die Meldegebühr ist mit der Anmeldung, bzw. am Tage der Körung ( in Ausnahmefällen) zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung des Clubs. Sie ist im Falle der Ungültigkeitserklärung nach § 14 Ziffer 1 den betroffenen Clubmitgliedern unverzüglich zurückzuerstatten.

§ 13

Einsprüche

Für die Entgegennahme von Einsprüchen gegen ein Körurteil ist der Hauptzuchtwart zuständig. Die Einsprüche müssen schriftlich mit eindeutiger Begründung in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden. Sie sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Körbogens zu stellen. Verspätet eingehende Einsprüche sind zu verwerfen. Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung.

Am Einspruchsverfahren ist eine zu gründende Schiedskommission des Clubs zu beteiligen. Vor der Annahme eines Einspruchsverfahrens ist vom Einspruchsführer der vorläufige Kostenvorschuss an die Clubkasse zu entrichten. Soweit das Verfahren diesen Kostenbetrag übersteigt, ist ein weiterer Kostenvorschuss vom Einspruchsführer nachzureichen. Entsprechend dem Ausgang des Einspruchsverfahrens hat der Clubvorstand über die Kostentragung angemessen zu entscheiden.

§ 14

Ungültigkeit

1.      Körveranstaltungen sind ungültig und gelten als nicht durchgeführt, wenn gegen wesentliche Teile dieser Körordnung verstoßen wurde , insbesondere wenn:

a.      Die Einladung nicht termingerecht erfolgte ( vergl. § 4)

b.      Die Körkommission nicht ordnungsgemäß berufen bzw. besetzt ist (vergl. § 6)

2.      Die Körung eines Hundes ist ungültig, wenn

a.      Infolge der Angaben des Besitzers zu § 9 Ziffer 1 und § 10 Ziffer 4 von falschen Voraussetzungen ausgegangen wurde

b.      Die Bestimmungen zu § 9 Ziffer 1 f und c unbeachtet blieben

c.       Die Meldegebühr nicht entrichtet wurde.

                                                       

 

                                                         § 15

Schlussbestimmungen

1.      Jeglicher Schadenersatzanspruch der Beteiligten oder Interessenten aus einer Entscheidung der Körkommission ist ausgeschlossen.

2.      Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Ordnung insgesamt nach sich.

3.      Der Clubvorstand wird ermächtigt, im Falle des Abs. 1 und 2  diese Ordnung zu ändern und die Veränderung durch Veröffentlichung im „ Kaukasen-Kurier“ in Kraft zu setzen. Diese Änderungen bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch die Clubmitgliederversammlung.

 

 

 

 

 

 Änderungen zu dieser Ordnung wurden durch die Mitgliederversammlung am 28.03.2009 beschlossen.

 

 

 

 


 
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