Zuchtordnung
Zuchtordnung
(ZO) Kaukasischer Schäferhunde Club e.V.
Bestätigt auf der Hauptversammlung des KSHC am 31.03.2012
Zielstellung und Grundsätze
2. Zuchtrecht
2.1.Züchter
2.2.Verkauf von belegten Hündinnen
3. Zuchtberatung und Kontrolle
3.1.Zuchtleitung (ZL)
3.2.Zuchtwarte (ZW)
4. Zucht
4.1. Zuchtvoraussetzungen
4.1.1.Allgemeines
4.1.2.Zuchtzulassung
4.1.3.Mindest- und Höchstalter der Zuchttiere
4.1.4.Häufigkeit der Zuchtverwendung
4.1.5.Wurfstärke
4.1.6.Inzestzucht
4.1.7.Einzelkörung
4.2. Zur Zucht nicht zugelassene Hunde
4.3. Verwendung von Auslandsrüden und Rüden anderer Zuchtverbände
4.4. Bekämpfung der Hüftgelenk - Dysplasie
5. Zwingernamen/Zwingernamenschutz
6. Deckakt
6.1.Pflichten des Deckrüdenbesitzers
6.1.1.Allgemeines
6.1.2.Sprungbuch
6.1.3.Deckmeldung
6.1.4.Künstliche Besamung
6.2. Pflichten des Hündinnenbesitzers
6.2.1.Allgemeines
6.2.2.Zwingerbuch
6.2.3.Mitteilung von Deckakten
7.Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen
7.1. Wurfmeldung
7.2. Mitteilung an den Deckrüdenbesitzer
7.3. Anmeldung und Eintragung in das Zuchtbuch
7.4. Allgemeine Pflichten des Züchters
7.5. Wurfabnahme
8. Zuchtbuch
8.1. Allgemeines
8.2. Eintragung in das Zuchtbuch
8.2.1.Inhalt des Zuchtbuches
8.2.2.Zuchtklassen
8.2.3.Umfang und Einzelheiten der Eintragung 8.2.4.Form der Eintragungen
8.2.5.Ahnentafeln
8.3. Eintragungssperre
8.4. Anerkennung anderer Zuchtbücher
8.5. Angabe über Hunde mit Zuchtsperre
8.6. Eintragung fremder und ausländischer Tiere
9. Ahnentafeln
9.1. Allgemeines
9.2. Eigentum an der Ahnentafel
9.3. Besitzrecht
9.4. Beantragung von Ahnentafeln
9.5. Auslandsanerkennungen
9.6. Ungültigkeitserklärungen von Ahnentafeln
9.7. Eigentumswechsel
10. Register
10.1.Phänotypbestimmung
11. Zuchtgebühren
12. Verstöße
13. Verschiedenes
14. Schlussbestimmungen
15. Nichtigkeit
Verzeichnis der Anlagen Nachzuchtbeurteilungen Zuchtwartbestimmungen bei NZB Mindesthaltebestimmungen beim Halten unserer Rasse 1. Zielstellung und Grundsätze
Zweck des KSHC ist die Reinzucht der Kaukasischen Schäferhunde in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes und Wesenseigenschaften nach dem bei der FCI hinterlegten Standard Nr. 328.
Erbliche Defekte und Krankheiten werden erfasst, bewertet und züchterisch bekämpft. Dabei wird der Schwerpunkt auf erbgesunde und wesensstarke Hunde gelegt.
Erbgesund ist ein Rassehund dann, wenn er Standardmerkmal, Rasse typ und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen.
Rassespeziwische Zuchtziele sind, stark kräftige Hunde mit massivem Knochenbau und starker Muskulatur ausgeglichene, ruhige Wesensstärke, aktive Verteidigungsreaktion Vollzähligkeit des Gebisses, Scherenstellung der Schneidezähne Hunde mit freier, flüssiger Bewegung, die einen kräftigen Nachschub haben HD freie Tiere durch Einhaltung aller Maßnahmen zum Punkt 4.4.Die Zuchtordnung (ZO) des KSHC ist für alle Mitglieder verbindlich. Kommerziellen Hundehändlern und -züchtern ist die Zucht im KSHC nicht erlaubt.
2.Zuchtrecht
2.1. Züchter
Als Züchter eines Hundes gilt der Eigentümer der Hündin zur Zeit des Belegens. Er sollte an Züchterschulungen, Veranstaltungen im Club teilnehmen. Deckrüdenbesitzer gelten ebenfalls als Züchter.
2.2. Verkauf von belegten Hündinnen
Nach der Eigentumsübertragung einer belegten Hündin gilt der neue Eigentümer als Züchter.
3. Zuchtberatung und Zuchtkontrolle
Zuchtleitung und Zuchtwarte stehen allen Mitgliedern des KSHC zur Beratung in Zuchtangelegenheiten zur Verfügung. Sie kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der ZO.
3.1.Zuchtleitung (ZL)
Die Zuchtleitung wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder der Zuchtleitung müssen mindestens die an Zuchtwarte gestellten Anforderungen erfüllen. Die Zuchtleitung ist für die Überwachung aller Zuchtangelegenheiten verantwortlich und verpflichtet, erbliche Defekte zu erfassen, deren Entwicklung zu dokumentieren, zu bewerten und – wo erforderlich – deren Bekämpfung veranlassen. Sie kontrolliert die Zucht und die Einhaltung der Zuchtbestimmungen bei den Züchtern. Die Zuchtleitung ist verpflichtet, mit geeigneten Schulungsmaßnahmen die kynologischen und funktionsspezivischen Kenntnisse der Zuchtwarte auf den neuesten Stand zu halten.
3.2. Zuchtwarte (ZW)
Zuchtwarte sind die unmittelbaren Ansprechpartner und Berater der Mitglieder in Zuchtangelegenheiten.
( siehe ZW-Ordnung des KSHC)
4. Zucht
4.1. Zuchtvoraussetzungen
4.1.1. Allgemeines
Es darf nur mit reinrassigen, gesunden und wesensfesten Kaukasischen Schäferhunden gezüchtet werden, die vom KSHC anerkannte Ahnentafeln oder entsprechende Registrierscheine haben. Voraussetzungen für alle Zuchtmaßnahmen sind: Nationaler Schutz eines Zwingernamens für den Züchter Guter Kondition, Konstitution und Gesundheit des Tieres. Die Bestätigung, dass die Forderung des KSHC hinsichtlich der Freiheit der Tiere von erheblichen Defekten erfüllt sind. An mindestens 1 Zuchtschau teilgenommen hat. Folgende erbliche Defekte sind von der Zuchtausgeschlossen: Kryptorchismus, Einhodigkeit, Taubheit, Blindheit, Fischaugen Missbildung der Geschlechtsorgane und des Skelettes, Wesensschwäche, Übermäßig aggressive Hunde. Widerristhöhe bei Rüden unter 68 cm, bei Hündinnen unter 64 cm Gewicht bei Rüden unter 50 kg, bei Hündinnen unter 45 kg. Jedes andere Bissverhältnis außer Schere oder Zange. Zahnverlust ( das Fehlen von jeglichen Zähnen außer den dritten Molaren (M3) oder den ersten Prämolaren ( P1)Kleine, schwach entwickelte Zähne. Stark offene Augen und Entropium (Rollid) Bernsteinfarbige Augen, sowie verschiedenfarbige Augen ( Glasaugen, blaue oder grüne Augen).Starke Abweichungen vom Geschlechtstyp. Stark ausgeprägte Leichtigkeit oder Lockerheit des Körperbaus. Schwarze oder braune Färbung des Haarkleides. Weiches, welliges oder gelocktes Haarkleid, fehlende Unterwolle. Schwarze Farbe in allen Variationen. Hüftgelenkdysplasie (siehe Punkt 4.4.) Passgehen, ungenügendes Gangwerk, Bläulich- grau pigmentierte Nase; Lefzen und Augenlider. Schwere Abweichungen des Geschlechtstyps. Kupierte Rute. Rüden müssen zwei offensichtlich normal entwickelte Hoden aufweisen, die sich vollständig im Hodensack befinden.
Die Haltebedingungen sind entsprechend der Tierschutz- Hundeverordnung vom 02.Mai 2001 unbedingt einzuhalten.
4.1.2.Zuchtzulassung:
Der KSHC überträgt die Körung der Körkommission, die nach den Kriterien des Rassestandards und der Zuchtwertziffern die Zuchtzulassung erteilt oder verweigert. Das abschließende Urteil wird grundsätzlich durch einen Spezialzuchtrichter gefällt. Die Körkommission hat aus zwei- drei Personen ( Mitglieder der ZL, ZW und Zuchtrichter ) zu bestehen. Durch die Körkommission können Empfehlungen und Auflagen über den Zuchteinsatz der Tiere ausgesprochen werden. ( Weitere Einzelheiten regelt die Körordnung). Für die Vorstellung von Hunden zur Phänotypbestimmung als Voraussetzung zur Registrierung, ist ebenfalls die Körkommission zuständig. Weitere Einzelheiten regelt die Registrierordnung.
4.1.3. Mindest- und Höchstalter der Zuchttiere
Hündinnen: 20 Monate beim ersten Deckakt
Rüden : 20 Monate beim ersten Deckakt
Hündinnen dürfen nur in, mit dem Interesse der Zucht Kaukasischer Schäferhunde begründeten Einzelfällen nach Vollendung des 8. Lebensjahres zur Zucht verwendet werden. Für diese Maßnahme gilt der Decktag als Stichtag.
4.1.4. Häufigkeit der Zuchtverwendung.
Hündinnen dürfen nicht mehr als 1 Wurf nach 365 Tagen haben. Stichtag ist der Decktermin. Nach einem Jahr (365 Tage) darf die Hündin neu belegt werden. Bei mehr als 8 aufgezogenen Welpen darf die Hündin frühestens 420 Tage nach dem Deckdatum belegt werden. Der Hauptzuchtwart ist berechtigt, eine Karenzzeit von 10 Tagen nach Antrag des Züchters zu gewähren.
4.1.5. Wurfstärke
Eine Begrenzung der Wurfstärke ist mit § 1 des Tierschutzgesetzes nicht zu vereinbaren. Der KSHC fordert jedoch die Züchter auf, die Aufzucht lebensschwacher, mit groben Fehlern behafteter Welpen nicht zu fördern. Grundsätzlich sind Würfe, deren Welpenzahl die durchschnittliche Wurfgröße erheblich überschreitet, vornehmlich mit Hilfe von intensiver Betreuung durch den Züchter und früher Zufütterung aufzuziehen. Nur wenn dies nicht möglich ist und/oder die Gesundheit der Hündin angegriffen oder ernstlich bedroht ist, soll Ammenaufzucht gestattet werden. Über den Antrag des Züchters entscheidet der HZW mit dem betreuenden ZW.
4.1.6. Inzestzucht
Paarungen von Verwandten ersten Grades ( Mutter/Sohn, Vater/Tochter , Wurfgeschwister, aber auch Hunde aus vorigen oder späteren Paarungen der gleichen Eltern) sind nur nach vorheriger Genehmigung des HZW gestattet. Anträge sind mindestens 10 Wochen vor dem geplanten Deckakt mit Begründung und den Ahnentafelabschriften (Fotokopie) der zu paarenden Tiere an den HZW einzureichen. Dem ist eine Stellungnahme des betreuenden ZW beizufügen.
4.1.7 Einzelkörung
Einzelbewertung (Körung) zur Zuchtzulassung bedürfen der Genehmigung des HZW. Sie werden in begründeten Ausnahmefällen erteilt. Kosten der Zuchtkommission sind vom Antragsteller zu tragen.
4.2.Zur Zucht nicht zugelassene Hunde
Hierzu gehören Hunde, die dem Rassestandard nicht entsprechen, insbesondere solche mit zuchtausschließenden Fehlern lt. Pkt. 4.1.1. und 4.4. der ZO.
Ahnentafeln und Registerbescheinigungen nicht zur Zucht zugelassener Hunde erhalten einen entsprechenden Vermerk.
Die Zuchtleitung entscheidet bei nachweislich ungewollten Deckakten über den Eintrag des Vermerks „ nicht zur Zucht geeignet“
Tiere mit HD-C; ED 1 und ED 2 können angekört werden. Diese dürfen nur mit Tieren die HD-A bzw. ED 0 haben verpaart werden.
Treten bei einem Tier Mängel infolge noch nicht abgeschlossener Entwicklung auf, so kann es auf eine bestimmte Zeit zurückgestellt werden.
Die Körung für einen Hund kann nach gründlicher Prüfung durch die ZL jederzeit widerrufen werden, wenn im Ergebnis der Nachzucht gehäuft erhebliche erbbedingte Fehler und Mängel auftreten oder wenn im Übersehen zuchtausschließender Fehler bei der Körung sich dieser im Nachhinein als erwiesen darstellt.
4.3. Verwendung von Auslandsrüden und Rüden anderer Zuchtverbände.
Werden im Ausland stehende Deckrüden zur Zucht verwendet, gelten für diese die vom KSHC geforderten Voraussetzungen für die Zuchtzulassung. Das gleiche gilt für Rüden aus anderen Zuchtverbänden.
4.4. Bekämpfung der Hüftgelenkdysplasie
Die Hüftgelenkdysplasie ( HD) und die Ellbogendysplasie (ED) sind erblichen Erkrankungen, die am längsten und am besten erforschten Erkrankungen und stellt ein schwerwiegendes Problem dar, dessen Bekämpfung zu den unverzichtbaren Aufgaben gehört. Dazu sind folgende Regeln zu beachten: Das Mindestalter zum HD/ED-Röntgen beträgt 16 Monate. Der vom Züchter/Halter in Anspruch genommene Röntgen-Tierarzt darf seine Bewertung nur in den beim KSHC erhältlichen Bewertungsbogen (bei der Zuchtbuchstelle und auf der Vereinshomepage erhältlich) eintragen. Auf diesem Bewertungsbogen ist zu bestätigen, dass der Röntgentierarzt zugunsten des KSHC auf etwaige Urheberrechtsansprüche an den Röntgenaufnahmen verzichtet, dass der Röntgentierarzt die Identität des Tieres überprüft hat, dass der Röntgentierarzt den Hund für die Erstellung der Aufnahmen ausreichend sediert hat, dass keine weiteren Hilfsmittel Verwendung gefunden haben. Die Röntgenaufnahmen sind von einem anerkannten HD/ED Gutachter auszuwerten. Dieser darf im KSHC keine Funktion ausüben und nicht selber Züchter von Kaukasischen Schäferhunden sein. Zu Gutachtern können nur approbierte Tierärzte bestellt werden, die das Qualifikationsverfahren des „ Hohensteiner Modells“ erfolgreich durchlaufen und sich zu einer Fortbildung im Rahmen dieses Modells verpflichtet haben. Dieses umfasst die Verpflichtung, regelmäßig an den Treffen der HD/ED Zentralen teilzunehmen. Die Bestellung und Abberufung eines Gutachters erfolgt durch den KSHC.
Der KSHC bestellt zu seinem Gutachter:
Herrn Dr. vet. Kurt Witteborg
Neue Straße 57
29640 Schneverdingen
Tel. 051936322
Der KSHC lässt die Bestellung eines Obergutachters zu. Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären, dass er das beantragte Obergutachten als verbindlich und gültig anerkennt. Dem Antrag auf Erstellung eines Obergutachtens sind die Erstaufnahme(n) sowie zwei Neuaufnahmen in Position 1 und 2 beizufügen. Die Neuaufnahmen müssen von einer Universitätsklinik bestellt werden. Für jede Rasse darf nur 1 Obergutachter bestellt werden.
Die HD/ED-Röntgenuntersuchung hat nur mit dem HD/ED-Formular des KSHC zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die Ahnentafel vom Tierarzt gekennzeichnet wird. Gleichzeitig ist die Tätow.-Nr., Chip-Nr. vom Tierarzt zu überprüfen. Ab 1. März 2010 wird der Wunsch vieler Tierärzte nach einer elektronischen Versandmöglichkeit Ihrer digitalen HD- und ED-Aufnahmen Wirklichkeit. In Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Röntgendiagnostik genetisch beeinflusster Skeletterkrankungen bei Kleintieren (GRSK e.V.) hat die VetZ GmbH ihr Portal www.vetsxl.com um die Möglichkeit des elektronischen DICOM-Bild-Versandes erweitert. Alle Tierärztinnen und Tierärzte, die HD- und ED-Aufnahmen digital anfertigen, brauchen Ihre Aufnahmen nun nicht mehr auszudrucken oder auf CD zu brennen, sondern können die Aufnahmen direkt von Ihrem Praxiscomputer an die für die jeweiligen Verein und Rassen zuständigen Gutachter versenden. Der Besitzer erhält durch die Zuchtbuchstelle das HD/ED-Ergebnis auf der Ahnentafel eingetragen und durch die Zuchtbuchstelle zurück.
Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenordnung zzgl. MwSt. und Porto.
Die Zuchtbuchstelle verschickt die Unterlagen grundsätzlich nach Vorkasse.
Die Zuchtbuchstelle ist berechtigt, sich mit anderen Rassehundezuchtvereinen, die die gleiche Rasse betreuen, über die HD/ED-Ergebnisse und andere erbliche Defekte zu konsultieren und das Ergebnis dem Vorstand des Clubs mitzuteilen.
5.Zwingernamen/Zwingernamenschutz
Der Züchter verpflichtet sich mit der Beantragung eines geschützten Zwingernamens ausschließlich Hunde zu züchten, die in das Zuchtbuch des KSHC eingetragen werden.
Vor der Übersendung der Zwingerschutzkarte, bei Wohnungswechsel und nach Zuchtpausen von mehr als drei Jahren sind die Haltungs- und voraussichtlichen Aufzuchtbedingungen durch den zuständigen Zuchtwart auf Übereinstimmung mit den Anforderungen des KSHC (siehe Pkt. 4.1.1.) überprüfen zu lassen. Diese Übereinstimmung ist dem HZW durch den zuständigen ZW auf dem Formblatt des KSHC (Zwingerbesichtigungsschein) zu bestätigen.
Die Züchter sind verpflichtet, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen jede Namens- und Anschriftenänderung der Zb-stelle des KSHC unverzüglich mitzuteilen.
Über jeden vergebenen Zwingernamen ist in der Zb-stelle Nachweis zu führen. Sie sind jährlich im Zuchtbuch zu veröffentlichen. Gebührenfestlegungen für die Zb-stelle erfolgt entsprechend der Gebührenordnung.
6. Deckakt
6.1. Pflichten des Deckrüdenbesitzers
Rüden, die im Eigentum oder Besitz von Personen stehen, denen das Zuchtbuch oder Register des KSHC gesperrt sind, dürfen nicht zur Zucht herangezogen werden.
6.1.1.Allgemeines
Vor jedem Deckakt hat sich der Rüdenbesitzer davon zu überzeugen, dass sein Rüde und die zu belegende Hündin die Zuchtvoraussetzungen des KSHC erfüllen und im Sinne der Körordnung angekört sind. Züchter(Eigentümer von Zuchthündinnen) stellen rechtzeitig, 8 Wochen ( Inzestverpaarung 10 Wochen) vor der geplanten Belegung einen Antrag auf eine Deckgenehmigung an den für sie zuständigen Zuchtwart. Dazu sind die entsprechenden Formulare zu verwenden.( Deckscheinanforderung). Der zuständige ZW leitet den von ihm abgezeichneten Antrag an den HZW weiter. Die Zuchtrüdenwahl treffen die Züchter. Eine Beratung sollte mit dem zuständigen ZW erfolgen. Gegebene Festlegungen bei der Körung sind zu beachten. Wird aus züchterischen Gründen ein vom Züchter vorgesehener Rüde vom ZW abgelehnt, ist die Ablehnung aussagekräftig zu belegen. Dieser Rüde darf nicht verwendet werden. Der Züchter hat Einspruchsrecht bei der ZL. Deckakte von Rüden und Belegen von Hündinnen, die im Ausland stehen, bzw. aus anderen Zuchtvereinen kommen, müssen den Voraussetzungen des KSHC entsprechen. ZO Pkt. 4.1.1.) Rüden aus dem Ausland und anderen Zuchtvereinen dürfen nur dann verwandt werden, wenn der Zb-stelle
vor dem Deckakt eine schriftliche HD-Beurteilung vorliegt. Die HD-Stufe muss innerhalb der in der Körordnung festgelegten Grenzen liegen. Die HD-Auswertung hat durch einen Gutachter nach dem Hohenheimer Modell zu erfolgen. Rüden mit HD-C dürfen nicht genutzt werden.
Die Festsetzung der Deckgebühr und deren Zahlung sind ausschließlich Angelegenheiten zwischen Züchter und Deckrüdenbesitzer. Um Differenzen zu vermeiden, werden schriftliche Vereinbarungen empfohlen.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer von Zuchtrüden und -Hündinnen sind eingehend in den Zuchtregeln beschrieben. Es wird empfohlen, diese Punkte sorgfältig zu lesen. Über Abweichungen hiervon sind schriftliche Vereinbarungen empfohlen. Die Deckgenehmigung darf beim Leerbleiben der Hündin nochmals beim selben Rüden verwendet werden.
6.1.2.Sprungbuch
Jeder Deckrüdenbesitzer hat ein Sprungbuch zu führen. Es ist kostenpflichtig beider Geschäftsstelle zu empfangen. Das Sprungbuch ist stets auf den neuesten Stand zu halten. Zuständiger ZW und die Zuchtleitung haben das Recht, das Sprungbuch zur Einsicht anzufordern.
6.1.3.Deckmeldung
Der Deckrüdenbesitzer bestätigt den Deckakt auf der Deckmeldung, die der Züchter dem HZW übersenden muss.
6.1.4.Künstliche Besamung
Die künstliche Besamung ist zur Verbesserung der Rasse in Ausnahmefällen möglich. Sie bedarf der Genehmigung der Zuchtleitung. Erforderliche Atteste sind an die Geschäftsstelle des KSHC zu übersenden.
6.2. Pflichten des Hündinnenbesitzers
Hündinnen, die im Eigentum oder Besitz von Personen stehen, denen das Zuchtbuch oder Register des KSHC gesperrt ist, dürfen nicht zur Zucht herangezogen werden.
6.2.1.Allgemeines
Vor jedem Deckakt hat sich der Hündinnenbesitzer davon zu überzeugen, dass seine Hündin und der Deckrüde die Zuchtvoraussetzungen des KSHC erfüllen und im Sinne der Körordnung angekört sind. Der Deckschein wird vom Hündinnenbesitzer angefordert. Deckscheine sind für 1 Jahr gültig.
6.2.2. Zwingerbuch
Jeder Züchter hat ein Zwingerbuch zu führen. Zuständige ZW und die Zuchtleitung haben jederzeit das Recht, das Zwingerbuch zur Einsicht anzufordern. Zwingerbücher sind kostenpflichtig über die Geschäftsstelle anzufordern.
6.2.3. Mitteilung von Deckakten
Der Züchter muss dem HZW binnen 8 Tagen den Deckakt schriftlich mitteilen. Dazu ist der vom KSHC vorgegebene Vordruck zu verwenden.
7. Zuchtkontrolle und Wurfabnahme
7.1.Wurfmeldung
Alle Würfe sind dem KSHC unverzüglich, mindestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach dem Wurfakt mitzuteilen. Dabei hat der Züchter dem betreuenden ZW sowie dem HZW auf dem Wurfbesichtigungsschein Mitteilung zu machen.
Hierbei ist anzugeben: Name der Zuchthündin, Name des Deckrüden und dessen Besitzer nebst Anschrift, Anzahl der Welpen nach Geschlecht, Totgeboren nach Geschlecht und Farbe der einzelnen Welpen (Zeichnung lt. Vordruck) Geburtsgewicht der einzelnen Welpen, Afterkrallen der einzelnen Welpen. Dem betreuenden ZW bleibt es überlassen, ob er eine Wurfbesichtigung innerhalb der ersten drei Tage durchführt. Bei Erstzüchtern ist dies anzustreben.
7.2. Mitteilungen an den Deckrüdenbesitzer
Der Züchter hat dem Deckrüdenbesitzer das Ergebnis des Wurfgeschehens innerhalb von drei Tagen bzw. das Leerbleiben der Hündin innerhalb von zwei Wochen nach dem errechneten Wurfdatum formlos mitzuteilen.
7.3.Anmeldung und Eintragung in das Zuchtbuch.
Die Züchter des KSHC sind verpflichtet, alle Würfe zur Eintragung zu melden. Eingetragen werden alle Hunde, die die Voraussetzungen dieser ZO erfüllen.
Auch Würfe, bei denen die Zuchttauglichkeitsvoraussetzungen nicht vorlagen oder die z.B. als zweiter Wurf im Kalenderjahr nicht zulässig waren, werden eingetragen, wenn beide Eltern in einem anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind.
Der Verstoß gegen die Zuchtregeln ist jedoch sowohl im Zuchtbuch als auch auf den Ahnentafeln der Welpen klar ersichtlich und verständlich darzustellen.
Mit dem Wurfeintragungsantrag sind bei der Zuchtbuchstelle des KSHC einzureichen: Original -Ahnentafel bzw. Registerschein der Hündin, Deckbescheinigung mit Kopie des Abstammungsnachweises des Rüden. Zwingerschutzkarte bei erster Wurfeintragung des Züchters oder nach Wurfpausen von mehr als drei Jahren, um die Aktualität der darauf verzeichneten Informationen zu überprüfen.
Auf der Ahnentafel der Hündin trägt die Zb-stelle den Wurftag und Wurfstärke des Wurfes ein. Alle Welpen eines Wurfes erhalten Namen, die mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen, eingetragen werden zunächst die Rüden, dann die Hündinnen. Die Anfangsbuchstaben für die Hunde der verschiedenen Würfe erfolgt alphabetisch aufeinander, jeder Züchter muss mit dem Buchstaben „ A“ beginnen. Nach Erhalt des Wurfeintragungsantrags und Eintragung in das Zuchtbuch erhält der Züchter von der Zb-stelle die Zuchtbuchnummern für die einzelnen Welpen, die bis zur Wurfabnahme beim Züchter vorliegen müssen.
7.4. Allgemeine Pflichten des Züchters
Der Züchter ist verpflichtet, die Mutterhündin und die Welpen im besten Ernährungszustand zu halten, gut zu pflegen und artgerecht und hygienisch unterzubringen. Im Übrigen wird auf den Pkt. 4.1.1. verwiesen.
Die Welpen sind vor der Grundimmunisierung mindestens dreimal zu entwurmen. Grundimmunisierung (SHPL) sind Pflicht, Impfbescheinigungen sind vorzulegen. Bei hoher Sterblichkeit der Welpen ab dem 8. Lebenstag sind Atteste des Tierarztes beizufügen. Bei Nichterkennen der Todesursache ist ein Obduktionsbefund beizufügen. Welpen dürfen erst dann abgegeben werden, wenn sowohl die Wurfabnahme erfolgte, als auch die Welpen die 8. Lebenswoche vollendet haben.
Eine Veräußerung und/oder Abgabe zur Kaufvermittlung an Zoogeschäfte oder gewerblichen Hundehandel ist untersagt und wird mit Ausschluss aus dem KSHC und Zuchtbuchsperre geahndet. Um die Erfassung und Bekämpfung erblicher Defekte und Krankheiten zu erleichtern, müsse die Züchter nach Abgabe der Welpen mit Einverständnis der Käufer deren Namen und Adressen der Zuchtbuchstelle mitteilen.
7.5. Wurfabnahme
Die Wurfabnahme wird vom zuständigen ZW frühestens in der 8. Lebenswoche vorgenommen. Die Tätowierung aller Welpen im linken Ohr oder die Kennzeichnung mit Chip (nur durch den Tierarzt) vor der Wurfabnahme ist Pflicht. Der ZW erstellt den Wurfabnahmebericht, der alle wesentlichen Angaben zum Wurf erhält, insbesondere alle bei den Welpen festgestellten Fehlern und Mängel. Der Bericht ist gewissenhaft auszufüllen.
Die Zb-stelle, der HZW und der Züchter erhalten Kopien dieses Berichtes, je eine Kopie ist jeden Welpenkäufer bei der Abgabe des Welpen zu übergeben; der Erhalt ist durch den Welpenkäufer zu bestätigen. Der zuständige ZW hat die Wurfunterlagen bis spätestens 14 Tage nach der Wurfabnahme an die Zb-stelle zu senden. Die Kosten sind dem Züchter in Rechnung zu stellen.
8. Zuchtbuch
Im Zuchtbuch werden nur Hunde eingetragen, deren Abstammung über drei Generationen nachgewiesen werden kann. Alle im KSHC geworfenen Welpen werden im Zuchtbuch eingetragen, mit der Ausnahme von Welpen, die aus einem Zuchtvergehen hervorgegangen sind und keine drei Generationen nachwiesen können. ( siehe ZO Pkt. 10)
8.1.
Allgemeines
Die Führung des Zuchtbuches obliegt nach der Satzung des KSHC dem Zuchtbuchführer des KSHC. Im Zuchtbuch und im Anhang Register, nachfolgend Register genannt, werden nur Zuchtmaßnahmen, die der Wurf- und Zuchtkontrolle des KSHC unterlagen und Einzeleintragungen von reinrassigen Hunden verzeichnet. Die Zuchtbücher des KSHC werden jedes Jahr in gedruckter Form herausgegeben. Züchter, die in diesem Zeitraum einen Wurf hatten, sind zur Abnahme des Zuchtbuches verpflichtet. Zuchtbuch und Register sind den Mitgliedern des KSHC stets über die Geschäftsstelle zugänglich zu machen. Sie sind kostenpflichtig.
8.2. Eintragung in das Zuchtbuch
8.2.1.Inhalt des Zuchtbuches
Im Zuchtbuch aufgeführt werden alle Würfe unter Angabe der Zahl der geborenen und in das Zuchtbuch eingetragenen Welpen, getrennt nach Geschlecht, Farbe der einzelnen Welpen sowie die Zahl der totgeborenen Welpen getrennt nach Geschlecht. Ferner werden alle erkennbaren Fehler und Schnittgeburten verzeichnet.
8.2.2. Zuchtklassen
Zuchtklassen gibt es im KSHC nicht. Eine Eingruppierung der Nachzucht von Zuchttieren kann auf Grund erteilter Auflagen bei der Körung erfolgen.
8.2.3.Umfang und Einzelheiten der Eintragungen
Eine Erläuterung des Aufbaues und ein Inhaltsverzeichnis, eine alphabetisch geordnete Liste der geschützten Zwingernamen sowie eine nach ihrem Familiennamen alphabetisch geordnete Liste der Züchter sind den Wurfeintragungen vorangestellt. Eingetragen werden alle nach den Bestimmungen dieser ZO gezüchteten Welpen mit Ruf- und Zwingernamen , Geschlecht, ihrer Tätow.-Nr. und /oder Chip-Nr. nebst Angabe über ihre Fellfarbe und Haarart. Angegeben werden ferner die Zuchtbuchnummern, der Zwingername und die Rufnamen der Elterntiere, ihre Fellart, Fellfarbe, ihre Siegertitel, HD-Grade sowie Zuchtwertziffern (ZWZ)
Aufgezeichnet werden dazu weitere anlässlich der Wurfabnahme festgestellten Tatsachen und Besonderheiten wie Nabelbrüche, Wolfskrallen, offene Augen, Rolllider.
Ferner werden eingetragen: Wurftag, Zahl der geworfenen und zur Eintragung gemeldeten Welpen, Totgeburten sowie Name und Anschrift des Züchters.
8.2.4 Form der Eintragungen
Die Eintragungen sind so gestaltet, dass sowohl im Zuchtbuch als auch im Register eine fortlaufende und lückenlose, nachvollziehbare Abfolge von Zuchtbuchnummern entsteht und das die Art der Eintragungen klar ersichtlich ist. Bei Würfen ist die entsprechende Jahreszahl= sprich Zuchtbuchnummer identisch mit dem Tag der Geburt. Bei Hunden die in unserem Zuchtbuch/Register übernommen werden in die Jahreszahl des Zuchtbuches/Registernummer identisch mit dem Tag der Eintragung in das Zuchtbuch/Register durch die Zuchtbuchstelle. Das Zuchtbuch ist deutlich vom Register getrennt, beide haben eigene Nummernfolgen; an Hand der erteilten Kennzeichnungsnummern ist deutlich erkennbar, ob es sich um eine Eintragung in das Zuchtbuch oder Register handelt. Bei ins Register eingetragenen Hunden ist zusätzlich Datum und Ort der Überprüfung auf rassetypisches Äußeres und der Namen des überprüfenden Zuchtrichters einzutragen.
8.2.5 Ahnentafeln
Die als Auszug des Zuchtbuchs ausgestellten Ahnentafeln weisen drei oder mehrere Ahnengenerationen auf. ( Pkt. 9.1)
8.3. Eintragungssperre
Eintragungssperre für Würfe besteht in jedem Fall für alle Welpen, deren Züchter das Zuchtbuch oder Register gesperrt ist alle Hunde, die von einem Zuchttier anderer Rasse abstammt alle Hunde, deren Abstammung nicht zweifelsfrei geklärt ist. Über die Eintragung von Hunden aus nicht zur Zucht zugelassenen Elterntieren entscheidet der Engere Vorstand nach Anhörung der Zuchtleitung des KSHC.
8.4. Anerkennung anderer Zuchtbücher
Der KSHC erkennt die Zuchtbücher anderer Verbände, Vereine bzw. Clubs an.
8.5. Angaben über Hunde mit Zuchtsperre
Der KSHC führt einen Anhang zum Zuchtbuch, indem alle nicht zur Zucht zugelassenen Hunde mit Angabe des Grundes für die Zuchtbuchsperre eingetragen sind.8.6. Eintragung KSHC fremder Tiere
Alle aus anderen Verbänden, Vereinen oder Clubs stammende KSH sollten zur Eintragung in das Zuchtbuch des KSHC gemeldet werden. Die Originalabstammungsnachweise sind dazu mit einzureichen, sowie auch die HD-Auswertung, wenn sie vorliegt. Auf Wunsch kann eine Ahnentafel des KSHC erstellt werden.
8.6.1. Eintragung ausländischer Tiere
Abstammungsnachweise aus dem Ausland müssen ins Deutsche übersetzt werden und von einem geprüften Übersetzer beglaubigt sein. Ansonsten Verfahrensweise wie unter 8.6. beschrieben.
9. Ahnentafeln
9.1. Allgemeines
Ahnentafeln und Hund gehören zusammen. Die Ahnentafel ist ein Abstammungsnachweis, der mit den Zuchtbucheintragungen identisch ist und drei oder mehr Ahnengenerationen aufweist. Ahnentafeln müssen deutlich mit dem Emblem des KSHC gekennzeichnet sein. Ahnentafeln und evtl. Auslandsanerkennungen dürfen den Käufern von Hunden nicht gesondert berechnet werden. Auf Ahnentafeln von Hündinnen sind Wurftag, Wurfstärke aller mit ihnen gezüchteten Würfe eingetragen; dies wird auch auf den Ahnentafelzweitschriften nachgetragen.
9.2. Eigentum an der Ahnentafel
Die Ahnentafel bleibt Eigentum des KSHC. Der KSHC kann jederzeit die Vorlage oder- nach dem Tod des Hundes- die Rückgabe der Ahnentafel verlangen. Bei Übernahme eines Hundes des KSHC durch einen anderen in das Zuchtbuch darf die Original- Ahnentafel nicht eingezogen werden; auf ihr wird jedoch die Übernahme sowie die neu erteilte Zuchtbuchnummer ( Übernahmenummer) mit Datum, Unterschrift und Stempel des übernehmenden Clubs bestätigt. Es können der Original- Ahnentafel Übernahmedokumente beigefügt werden; diese müssen mit der Original- Ahnentafel verbunden werden.
9.3. Besitzrecht
Zum Besitz der Ahnentafel sind berechtigt: der Eigentümer des Hundes der Pfandgläubiger (beim Pfänden während der Dauer des Pfandverhältnisses), sein Besitzrecht geht dem des Eigentümers im Rang vor. Das Recht zum Besitz der Ahnentafel gegenüber dem KSHC besteht nur so lange, wie die Pflichten durch den Hundebesitzer erfüllt werden. Der KSHC kann die Ahnentafel für die Dauer einer Zuchtbuchsperre einziehen. Ergibt sich das Besitzrecht der Ahnentafel nicht aus der Ahnentafel, kann der KSHC die Ahnentafel bis zur Klärung der Ansprüche einziehen
9.4. Beantragung von Ahnentafeln
Die Ausstellung von Ahnentafel und Registerscheinen erfolgt auf Antrag, jedoch unverzüglich durch die Zuchtbuchstelle des KSHC; sobald die Antragsunterlagen vollständig vorliegen und die Eintragsvoraussetzungen erfüllt sind.
9.5. Auslandsanerkennung
Bei Verkauf von Hunden in das Ausland muss für die Ahnentafel eine Auslandsanerkennung ausgestellt werden. Anträge sind formlos an die Geschäftsstelle des KSHC zu richten. Die Auslandsanerkennung wird dem Käufer nichtgesondert berechnet.
9.6. Ungültigkeitserklärungen von Ahnentafeln
In Verlust geratene Ahnentafeln müssen als ungültig erklärt werden nach Veröffentlichung des Verlustes in der Vereinszeitung des KSHC fertigt die Zuchtbuchstelle des KSHC nach sorgfältiger Prüfung des Antrags und der Beweise über den Verlust der Original – Ahnentafel eine Zweitschrift gegen Gebühr. Bei Hündinnen sind darauf alle Würfe einzutragen.
Bei nachweislich falschen Angaben zur Zweitschrift kann die neue Ahnentafel für ungültig erklärt werden. Die ausgestellte Ersatz- Ahnentafel muss den Vermerk „ Zweitschrift“ tragen.
9.7. Eigentumswechsel
Jeder Eigentumswechsel eines Hundes muss auf der Ahnentafel mit Ort und Datum des Überganges vermerkt werden. Die Eintragung des Vermerks muss durch den Voreigentümer mit seiner Unterschrift bestätigt werden. Bei Verkauf des Hundes ist die Ahnentafel dem neuen Eigentümer ohne jede Nachzahlung auszuhändigen. Vorstehendes gilt sinngemäß auch für Registrierscheine.
10. Register
Im Register werden Hunde eingetragen ohne gültigen Abstammungsnachweis, Welpen aus Zuchtvergehen und Tiere, deren Vorfahren nicht über drei Generationen nachweisbar sind.
Ausführungen zu Inhalt und Umfang der Eintragungen befinden sich im Pkt. 81.-8.3.
10.1. Phänotypbestimmung
Der Registrierung muss eine Phänotypbestimmung vorausgegangen sein, bei der ein Spezialrichter nach dem Rassestandard festgestellt hat, dass der vorgestellte Hund dem äußeren Erscheinungsbild nach ein KSH ist. Näheres regelt die Registrierordnung des KSHC.
11. Zuchtgebühren
Die Zuchtgebühren sind in der Gebührenordnung des KSHC festgesetzt. Zuchtgebühren werden direkt von der Zuchtbuchstelle erhoben.
12. Verstöße
Die Überwachung der ZO obliegt der ZL. Jedes Mitglied muss den KSHC umgehend von Verstößen gegen die ZO Kenntnis geben. Bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, Zuchtbestimmungen, Anordnungen und Entscheidungen des Zuchtleitung des KSHC kann die Eintragung eines Wurfes von der Zahlung einer erhöhten Eintragungsgebühr abhängig gemacht werden. Die Eintragung kann auch abgelehnt werden, eine zeitlich begrenzte oder ständige Zuchtsperre verhängt oder ein Verweis erteilt werden. Gegen AO und Entscheidungen der ZL kann binnen 14 Tagen nach Zugang der Engere Vorstand des KSHC angerufen werden. Als Termin gilt der Eingang bei der Geschäftsstelle.
13. Verschiedenes
Auch Nichtmitglieder des KSHC sind an diese Zuchtbestimmungen gebunden, wenn die von ihnen gezüchteten Welpen in das Zuchtbuch des KSHC eingetragen werden sollen.
14. Schlussbestimmungen
Jedem Mitglied des KSHC wird diese ZO übergeben. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Inhalt und Änderungen der Zuchtbestimmungen selbst zu unterrichten. Änderungen der ZO können durch den Vorstand des KSHC beschlossen werden. Sie treten nach der Veröffentlichung in der Vereinszeitung des KSHC in Kraft. Sie bedürfen jedoch einer nachträglichen Bestätigung durch die folgende HV.
15. Nichtigkeit
Die Nichtigkeit eines Punktes oder Teile dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der gesamten Ordnung nach sich.
Veränderungen der ZO wurden auf der HV vom 11.03.2023 durch die Mitglieder beschlossen