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Zuchtschauordnung des KSHC e.V.

Zuchtschauordnung

des KSHC e.V.

Bestätigt am 11.03.2006
durch die Hauptversammlung

§ 1 Begriffsbestimmung und Grundlagen
Zuchtschauen sind eine zuchtfördernde Einrichtung. Es sind öffentlich bundesweite
Veranstaltungen. Sie dienen der Bewertung der Tiere der Kaukasischen Schäferhunde, 
die im Eigentum in- oder ausländischer Personen stehen. Sie dienen dem Zweck der-
Publikmachung der Rasse und somit der Öffentlichkeitsarbeit. 

§ 2 Einteilung der Zuchtschauen und Geltungsbereich
Vorbereitung und Ablauf regelt sich nach dieser Zuchtschauordnungund der
. Zuchtrichterordnung
1. Clubsieger-Zuchtschau
2. Spezial-Zuchtschau
3. Angliederung von Sonderschauen an Zuchtschauen anderer Dachverbände.

§ 3 Terminschutz
Alle Zuchtschauen müssen über den Referenten Zuchtschauwesen dem Vorstand
gemeldet werden. (Koordinierung der Termine)

§ 4 Ausschreibung
1. Alle Drucksachen müssen mit dem Zeichen des KSHC gekennzeichnet sein.
( Einladungen, Urkunden, Meldeformulare, Bewertungsbogen usw.)
2. Die Ausschreibung muss über Zuchtschauleitung, Ort , Termin, Klasseneinteilung,
Titel und Anwartschaftsvergabe Auskunft geben. 

§ 5 Katalog:
1. Mindestangaben
Ausstellernachweis, Ort, Datum, Zuchtschauleiter, Sonderleiter mit Adressen,
Zuchtrichter, alle auszustellenden Tiere in ihren Klassen mit Startnummer
(Katalognummer) und Zuchtbuch/Registernummer.
2. Jeder Aussteller erhält einen Katalog kostenlos. 
3. Meldungen mit Katalogeintragung sind nur bis zum Meldeschluss möglich.
4. Spätere Meldungen sind möglich, werden aber nicht im Katalog berücksichtigt.

§ 6 Zulassung von Hunden
1. Zugelassen sind nur Kaukasische Schäferhunde mit Ahnentafel, Registrierschein oder
Eintragung in einem Zuchtbuch oder Register.
2. Kranke, krankheitsverdächtige, mit Ungeziefer behaftete oder missgebildete Hunde,
sowie läufige Hündinnen oder sichtlich trächtige Hündinnen dürfen nicht in das
Ausstellungsgelände eingebracht werden.
3. Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig kupierte Hunde.
Nach der  neuen Tierschutz-Hundeverordnung gilt ab dem 01.05.2002 ein
Ausstellungsverbot für folgende Hunde aus dem In- und Ausland:
Ohren kupiert nach dem 01.01.1987
Das Ausstellungsverbot gilt nicht in Ausnahmefällen, wenn eine medizinische Indikation 
vorliegt. Eine entsprechende Bescheinigung ist der Meldung beizufügen.



§ 7 Zulassung von Ausstellern
1. Der amtierende Sonderleiter darf seinen Hund persönlich nicht ausstellen.
2. Sonderleiter, Ringhelfer und Zuchtrichteranwärter dürfen nur mit Genehmigung des
Zuchtschauleiters ihre Hunde von anderen Personen vorführen lassen, müssen aber
den Ring für die Zeit der Bewertung verlassen.
3. Zuchtrichter dürfen am Tag der Zuchtschau ( bei Tätigkeit) nicht ausstellen.
4. Ein Auswechseln des Vorführenden während der Zeit der Bewertung ist nur in
Ausnahmefällen erlaubt.
5. Personen anderer Clubs und Vereine, sowie anderer Dachverbände (In -und Ausland)
sind zur Teilnahme an einer Zuchtschau des KSHC berechtigt, wenn sie die Kriterien
dieser Ordnung erfüllen.

§ 8 Meldung
1. Zur Meldung eines Hundes ist nur der Eigentümer berechtigt. Vertretung ist nur mit
Vollmacht des Eigentümers möglich. Die Meldung kann nur unter dem im Zuchtbuch oder Register eingetragenen Namen des Hundes erfolgen (Ahnentafel). 
2. Mit der Meldung erkennt der Eigentümer diese Zuchtschauordnung in allen ihren Punkten für sich verbindlich an.
3. Doppelmeldungen sind unzulässig.
4. Das Zurückziehen einer Meldung ist schriftlich bis zum Meldeschluss möglich. 25% des gezahlten Meldegeldes werden als Bearbeitungskosten einbehalten. Bei unbegründetem Nichterscheinen am Tage der Zuchtschau erfolgt keine Rückzahlung. Bei begründetem Fernbleiben sind 50% der Meldegebühren zu zahlen.
5. Das Vorführen des Hundes kann ein Vertreter übernehmen. 
6. Der Veranstalter kann den Termin der Zuchtschau verlegen. Hierfür reicht eine rechtzeitige Benachrichtigung der Besitzer(Aussteller): Werden bei Terminverlegung die Meldungen nicht unverzüglich zurückgezogen (schriftlich), so gelten sie weiterhin als abgegeben.

§ 9 Meldegebühr
Das Meldegeld wird vom Vorstand oder dem jeweiligen Veranstalter (andere Clubs oder Dachverbände) festgelegt.

§10 Haftung
Der Eigentümer der ausgestellten Hunde haftet für alle von seinem Tier verursachten Schäden.

§11 Pflichten des Ausstellers
1. Die Aussteller erkennen an, dass Formwertnoten und Platzierungen des Zuchtrichters unanfechtbar sind. Diese unterliegen keiner Überprüfung. Beleidigungen des Zuchtrichters oder öffentliche Kritik seiner Bewertung und Platzierungen sind unzulässig.
2. Für die rechtzeitige Vorführung im Ring ist der Aussteller verantwortlich.
3. Abstammungs- und Impfnachweise sind vorzuweisen.
4. Die Katalog- bzw. Startnummer ist gut sichtbar am Aussteller zu tragen.





5. Einwirkungen auf den Hund von außerhalb des Ringes befindlichen Personen sind verboten. Sie können zum Ausschluss der Bewertung führen.
6. Alle über Bürsten und Kämmen hinausgehenden Behandlungen mit Spray oder Ähnlichem sind verboten und führen zum Ausschluss der Bewertung. 
7. Stachelhalsbänder mit nach innen gerichteten Zinken sind verboten.
8. Für die sichere Unterbringung und das gesicherte Ablegen (evtl. Beisskorb) ist der Aussteller verantwortlich. Abgelegte Hunde dürfen nicht allein gelassen werden.

§ 12 Rechte des Ausstellers
Beanstandungen gegenüber dem Zuchtrichter über Durchführung des Richtens und der Titelvergabe sind unverzüglich unter Hinterlegung eines Sicherheitsgeldes in Höhe von drei Meldegebühren schriftlich der Zuchtschauleitung oder binnen zwei Tagen an die Geschäftsstelle abzugeben. Im letzten Fall ist ein Verrechnungsschick in der genannten Höhe beizufügen.

§ 13 Hausrecht
Der Veranstalter ist Inhaber des Hausrechtes. Er ist berechtigt,. Für laufende und spätere Veranstaltungen fahrlässig handelnden oder störenden Personen Hausverbot auszusprechen.

§14 Personen im Ring
Außer dem Zuchtrichter, einem Anwärter, dem Ringsekretär, dem Sonderleiter, den Ringhelfern, wenn nötig, dem Dolmetscher und den Hundeführern hat sich niemand im Ring aufzuhalten. Die Zuchtschauleitung hat das Recht, den Ring zu betreten. Keiner darf die Entscheidung des Zuchtrichters beeinflussen. 

§15 Klasseneinteilung
1. Babyklasse Bis 6 Monate (Clubintern)
2. Jüngstenklasse 6-9 Monate
3. Jugendklasse 9-18 Monate
4. Zwischenklasse 15-24 Monate
5. Offene Klasse ab 15 Monate
6. Veteranenklasse ab 8. Lebensjahr
7. Championklasse d.h. am Tage der Meldung muss der erforderliche Titel errungen und bestätigt sein und mit vorgelegt werden.
8. Ehrenklasse (Champion über 8 Jahre) Auch hier muss ein errungener Titel
“Schönheitschampion” vorhanden sein. 

§ 16 Versetzen eines Hundes in eine andere als gemeldete Klasse
Es ist untersagt, einen Hund nach der Meldung des Ausstellers auf dessen Wunsch hin in eine andere Klasse zu versetzen. Änderungen sind nur durch die Zuchtschauleitung möglich, wenn in Bezug auf Alter und Geschlecht falsch gemeldet wurde oder durch einen Fehler der Zuchtschauleitung.
Bei Meldungen in der Championklasse wird beim Fehlen des Championnachweises der Hund automatisch in die Offene Klasse versetzt.

§ 17 Formwertnoten, Beurteilungen
Vergeben werden:
1. In den Klassen: vorzüglich (V)
Sehr gut (SG)
Gut ( G)
Genügend ( Ggd)
Nicht genügend (Nggd)
2. In der Jüngstenklasse viel versprechend (VV)
Versprechend ( V)
Wenig versprechend (WV)
3. In der Jugendklasse kann die Formwertnote “Vorzüglich” vergeben werden.
4. Ohne Bewertung: Mit dieser Beurteilung darf nur ein Hund aus dem Ring entlassen werden, dem keine der genannten Formwertnoten zugestanden werden kann. Dies muss im Richterbericht ausgewertet werden.
5. Als zurückgezogen gilt ein Hund, der vor der Bewertung aus dem Ring genommen wird.
6. Als nicht erschienen gilt ein Hund, der nicht rechtzeitig zur Bewertung eingebracht wird.( Richterentscheidung)

§ 18 Platzierung
1. Die vier besten Hunde einer Klasse sind zu platzieren. Sie müssen mindestens die Formwertnote “ gut” erreicht haben. Weitere Platzierungen sind nicht zulässig. Erscheint in einer Klasse nur 1 Hund, so ist die Formwertnote mit der Fußnote “solo” zu kennzeichnen. Bei Platzierungen wird mit den Fußnoten 1-4 gearbeitet. (Z.B. V1,V2; SG 3, G4)
2. Die Platzierung hat unmittelbar nach der Bewertung der jeweiligen Klasse zu erfolgen.
3. Wird ein Hund erst nach der Platzierung des ersten Hundes in den Ring gebracht, so wird er nicht mehr platziert, er erhält nur eine Formwertnote.
§ 19 Bekanntgabe der Bewertung
Die Bewertung auf Tafeln oder Listen darf erst nach der Bewertung und Platzierung der gesamten Klasse bekanntgegeben werden.

§ 20 Zulassung von Zuchtrichtern und deren Kosten
1. Zugelassen wird ein Zuchtrichter der legitimiert ist, Kaukasische Schäferhunde zu richten. Er muss eine Bestätigung seines Clubs oder Dachverbandes aufweisen.
2. Ausländische Zuchtrichter
Hier muss zuzüglich eine Freistellung durch den jeweiligen Dachverband erfolgen. Die Richter müssen mit den Bewertungskriterien vertraut gemacht werden. Gerichtet wird nach dem gültigen Standard. Beherrscht der Tuchtrichter nicht die deutsche Sprache, muss ihm ein Dolmetscher zur Seite gestellt werden.
3. Bei der Einladung ausländischer Zuchtrichter muss ihnen mitgeteilt werden, welche Kosten der Verein übernimmt. (Fahrkosten, Unterkunft, Spesen, Versicherung usw.)

§21 Pflichten der Zuchtrichter
1. Der Zuchtrichter ist verpflichtet nach dem gültigen Standard zu richten. Hierbei steht die Gesundheit des Hundes im Vordergrund. 
2. Der Zuchtrichter darf nicht in die Ahnentafel und den Katalog Einsicht nehmen.
3. Seine Bewertung muss der Zuchtrichter in einem Bericht schriftlich niederlegen oder diktieren. Hierzu sind die Bewertungsbögen zu nutzen. 
4. Das Bewertungsbuch (Richterbuch) muss er selbst führen. 
5. Alle anfallenden Vergütungen erfolgen nach abgeschlossener Bewertung.

§ 22 Pflichten des Veranstalters;
1. Dem Zuchtrichter sind nach dem offiziellen Meldeschluss unverzüglich die Anzahl der zu richtenden Hunde in jeder Klasse und nach Geschlecht zu melden. Er erhält eine Ausschreibung.
2. Für einen eingeladenen ausländischen Zuchtrichter ist für den Zeitraum seines Aufenthaltes zum Zwecke seiner Aufgabenerfüllung in Deutschland eine Tagesversicherung abzuschließen. (Krankenhausaufenthalt usw.) Für alle anderen Schäden durch Hunde verursacht, sind die Halter haftbar.
3. Dem Zuchtrichter muss die Möglichkeit gegeben werden, sich im Ring die Hände zu säubern.
4. Einem Zuchtrichter dürfen nicht mehr als 10 Hunde pro Stunde zum Richten vorgeführt werden. Im Einvernehmen mit dem Zuchtrichter kann bei besonderen Anlässen die Zahl erhöht werden. (höchstens 12).

§23 Zuchtrichterwechsel
Die Zuchtschauleitung ist berechtigt, innerhalb der Veranstaltung, bei besonderen Anlässen einen Zuchtrichterwechsel vorzunehmen.
§ 24 Zuchtrichteranwärter
Zuchtrichteranwärter dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes des KSHC im Ring tätig werden. Das Einverständnis des amtierenden Zuchtrichters muss vorliegen.

§ 25 Zuchtgruppen- Wettbewerbe
Zuchtgruppen - Wettbewerbe sind bei allen Veranstaltungen zu genehmigen und anzustreben. Sie können am Tage der Veranstaltung gemeldet werden. Zuchtgruppen mit mindestens drei Hunde mit gleichem Zwingernamen. Auch hier gilt die Formwertnote als Startberechtigung.( Mindestnote “gut”)

§ 26 Nachzucht-Gruppen Wettbewerbe
Die Zulassung erfolgt nach § 25. Eine solche Gruppe besteht aus Vater (Rüde), Mutter (Hündin) und 5 Jungtieren aus zwei verschiedenen Würfen mit gleichem Zwingernamen. Auch hier gilt die Formwertnote gut als Startberechtigung.

§ 27 Paarklassen-Wettbewerb
Für den Paarklassen-Wettbewerb gelten die gleichen Zulassungskriterien wie im § 25- 26. Die Paarklasse besteht aus einem Rüden und einer Hündin im Besitz eines Ausstellers. Gesucht wird hierbei das idealtypische, standardgerechte Paar.

§ 28 Ordnungsbestimmungen
Verstöße gegen diese Ordnung können mit Disziplinarmaßnahmengeahndet werden.
Mit dem Verbot dieser oder aller folgenden Zuchtveranstaltungen des laufenden Jahres des KSHC oder auch für immer..
1. Wer den geordneten Ablauf von Zuchtschauen stört.
2. Wer einer Anweisung der Zuchtschauleitung zuwiderhandelt.
3. Wer seinen Hund vor Veranstaltungsschluss ohne Genehmigung der Zuchtschauleitung aus dem Zuchtschaugelände entfernt.
4. Wer sich ohne Genehmigung im Ring aufhält.
5. Wer sich als Aussteller nicht deutlich mit der Startnummer seines zur Bewertung vorgestellten Hundes kennzeichnet.
6. Wer einen nach § 6 Abs. 2 nicht zugelassenen Hund in das Zuchtschaugelände einbringt.
7. Wer schon früher aufgefallen ist und Hausverbot erhalten hat. Das Hausverbot muss den Zeitraum der laufenden Veranstaltung beinhalten.
8. Wer sich die Teilnahme mit falschen Angaben bei der Meldung erschleicht.

§ 29 Ausfall von Zuchtschauen
Sollte aus einem Grund, der nicht zu beeinflussen ist, die Zuchtschau ausfallen müssen, ist der KSHC berechtigt, bis zu 50 % der Meldegelder einzubehalten.Es darf aber nicht mehr einbehalten werden, als zur Abdeckung aller entstandenen Kosten.

§ 30 Angliederung von Zuchtschauen
Die Angliederung einer Sonderschau bedarf der Zustimmung des Vorstandes des KSHC und des jeweiligen Dachverbandes und des Veranstalters, der diese Zuchtschau durchführt.

§ 31 Durchführung von Sonderschauen/ Verpflichtung des KSHC
1. Einladung und Bezahlung des Zuchtrichters
2. Stellen eines Sonderleiters
3. Stellen des Ringpersonals
4. Ordnungsgemäße Aushändigung aller Papiere an den Aussteller und den Veranstalter.
5. Der KSHC unterwirft sich den Richtlinien des jeweiligen Clubs oder Dachverband und dessen Hausrecht.

§ 32 Meldeformulare
Der KSHC hat dafür zu sorgen, dass in ausreichender Menge Meldeformulare des Veranstalters für alle Mitglieder vorhanden sind.

§ 33 Ringgröße
Die Ringe für unsere Rasse dürfen nicht kleiner als 80 qm sein. Keine Ringseite darf
das Maß von 6,00 m unterschreiten. 

§ 34 Einlass
Die Einlasszeit ist einzuhalten. Zu einem gemeldeten Hund hat 1 Person freien Zutritt zum Zuchtschaugelände.

§ 35 Zulassung von Personen
Alle Personen, die nicht bei vorangegangenen Zuchtveranstaltungen negativ aufgefallen sind oder Hausverbot haben, Kinder unter 12 Jahren nur in Begleitung Erwachsener 
( Kinderhandling)

§ 36 Vorzeitiges Verlassen der Zuchtschau
Ausgestellte Hunde dürfen nicht vor Verranstaltungsschluss die Zuchtschau verlassen. Im Falle einer Zuwiderhandlung können errungene Titel oder Titelanwartschaften aberkannt werden. Ausnahme besteht nur bei vorheriger Absprache mit der Zuchtschauleitung.

§ 37 Zuchtrichterspesen
Zuchtrichterspesen/ Kosten werden nach Beendigung des Richtens ausgezahlt.

§ 38 Zuchtrichterbericht
Bei allen Zuchtschauen ist ein Richterbericht anzufertigen, der im KK veröffentlicht werden kann.

§ 39 Reihenfolge des Richtens
Bei allen Zuchtschauen muss die vorgegebene Reihenfolge eingehalten werden:
- Babyklasse
- Jüngstenklasse
-Veteranenklasse
- Ehrenklasse
--Jugendklasse
- Zwischenklasse
- Offene Klasse
- Championklasse
Zuerst werden Rüden, dann Hündinnen beurteilt.

§ 40 Folgende Wettbewerbe können durchgeführt werden:
- Bester Hund der Rasse
- Zuchtgruppenwettstreit
- Nachzuchtgruppenwettbewerb
- Paarklassenwettbewerb
- Juniorhandling

§ 41 Titelvergabe
Es stehen folgende clubeigene Titel im Werttbewerb:
1. Clubsieger
Die Vergabe der Anwartschaften ist auf allen Zuchtschauen des Clubs möglich.
2. Deutscher KSH-Club Champion
Die Vergabe der Anwartschaften ist nur auf Spezialzuchtschauen möglich.
3. Spezialzuchtschausieger, Spezialzuchtschaujugendsieger.
Die Vergabe erfolgt am Tag der Spezialzuchtschau. 
Die Verleihungsbedingungen für die clubeigenen Titel erlässt der Clubvorstand. Sie werden im jährlicher Abstand in der Vereinszeitung (KK) veröffentlicht.
4. Titel
Der KSHC vergibt den Titel “Deutscher Champion” und “ Deutscher Jugendchampion” des KSHC: Der Titel “ Deutscher Champion” berechtigt zum Start in der Siegerklasse. Der des Jugendchampions nicht.

5. Vergabebedingungen “ Deutscher Champion”
Der Titel “ Deutscher Champion des KSHC” wird durch mindestens 4 Anwartschaften ( CAC) erworben. Die Anwartschaften müssen mindestens von drei zugelassenen Zuchtrichtern vergeben sein. Zwischen dem ersten und letzten CAC müssen mindestens 12 Monate und 1 Tag liegen. Die Anwartschaften können von den Zuchtrichtern in der Zwischenklasse und der Offenen Klasse für Hündinnen und Rüden an den mit “ vorzüglich 1" ausgezeichneten Hund vergeben werden. Ist einer der zum Vorschlag kommenden Hunde bereits am Tage der Ausstellung “ Deutscher Champion” und ist dieser Titel bereits bestätigt, so kann der mit “ V2" ausgezeichnete Hund derselben Klasse, in der der Siegerhund mit dem Titel steht, eine Reserveanwartschaft erhalten, die entsprechend anerkannt wird. Erworbene Anwartschaften bei anderen Clubs oder Dachverbänden werden anerkannt und in die Titelvergabe mit einbezogen. Voraussetzung ist die Vergabe der erworbenen Anwartschaften durch einen zugelassenen Spezialzuchtrichter. 
6.Vergabebedingungen “ Deutscher Jugendchampion”
Das CAC- Jugend kann auf allen internationalen und nationalen Zucht- oder Soderschauen erworben werden. Die Vergabe liegt im Ermessen des Richters bzw. eines “Sehr gut”. Ist einer der zum Vorschlag kommenden Hunde am Tag der Ausstellung schon “ Deutscher Jugendchampion” erhält der Hund mit sehr gut 2 ein Reserve - CAC- J”. Bei Zuchtschauen anderer Clubs oder Verbände erworbene CAC-J werden anerkannt und bei der Titelvergabe berücksichtigt und einbezogen. 
7.Titelverleihung
Die Verleihung des Titels “ Deutscher Champion des KSHC” oder “ Deutscher Jugendchampion des KSHC” erfolgt nur auf Antrag beim Clubvorstand. Die Bestätigungsurkunde wird unverzüglich ausgefertigt und den Berechtigten ausgehändigt. 

§ 42 Zuchtschauen des KSHC
Der KSHC kann jährlich zwei Zuchtschauen durchführen.
- Spezialzuchtschau
- Clubsiegerzuchtschau
Der Ort und der Termin werden jeweils vom KSHC- Vorstand beschlossen und festgelegt. Entsprechendes Personal ist von der Zuchtschauleitung in Absprache mit dem Vorstand einzusetzen. 

§ 43 Schlussbestimmungen
Der Clubvorstand wird ermächtigt, im Falle eines neuen Reglements, diese Ordnung zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderung muss in der Vereinszeitung veröffentlicht werden und wird dadurch bis zur Mitgliederversammlung in Kraft gesetzt. Auf der Mitgliederversammlung muss dann die Bestätigung erfolgen.


 
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