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Gültig nach Bestätigung der Hauptversammlung 2010

I. Abschnitt : Allgemeiner Teil
§ 1 Name, Sitz, Verband , Zugehörigkeit
§ 2 Zweck
§ 3 Mittel zum Zweck
§ 4 Aufbau
§ 5 Geschäftsjahr, Erfüllungsort
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Bindungswirkung

II. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 8 Allgemeines
§ 9 Anmeldung, Widerspruch
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 11 Ausschluss von der Mitgliedschaft
§ 12 Beitrag
§ 13 Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung
§ 14 Ruhen der Mitgliedschaft
§ 15 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 16 Erlöschen durch Tod
§ 17 Erlöschen durch Austritt
§ 18 Erlöschen durch Streichung
§ 19 Erlöschen durch Ausschluss

III. Abschnitt: Mitgliederversammlung
§ 20 Allgemeines
§ 21 Einberufung
§ 22 Anträge
§ 23 Leitung, Durchführung
§ 24 Besondere Zuständigkeit
§ 25 Abstimmung
§ 26 Versammlungsprotokoll
§ 27 Außerordentliche Mitgliederversammlung

IV. Abschnitt: Der Vorstand§ 28 Gesetzlicher, gleichzeitig engerer Vorstand, Landesgruppen
§ 29 Aufgaben des gesetzlichen Vorstands
§ 30 Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen
§ 31 Der erweiterte Vorstand

V. Abschnitt : Wahlen
§ 32 Allgemeines
§ 33 Wahl des Vorstandes
§ 34 Wahl der Mitglieder der Zuchtleitung
§ 35 Wahl des Referenten für das Zuchtschauwesen
§ 36 Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben
§ 37 Wahl der Kassenprüfer
§ 38 Wahl per HandzeichenVI: Landesgruppen:
§ 39 Besonderheiten für die Bildung von Landesgruppen

VII: Abschnitt: Vereinstrafen
§ 40 Vereinsstrafen

VIII: Abschnitt: Schiedsgericht
§ 41 Schiedsgericht
§ 42 Unabhängigkeit, Vollstreckung
§ 43 Berufung
§ 44 Bekanntmachung, Veröffentlichung

IX. Abschnitt: Clubvermögen
§ 45 Verwaltung
§ 46 Kassenprüfung

X. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 47 AuflösungI. Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1
Name, Sitz, Verband, Zugehörigkeit

Der Verein führt den Namen „ Kaukasischer Schäferhunde – Club e.V. in Abkürzung „ KSHC“ Er ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Potsdam-Land unter der Nr. 12 VR 154 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam. Die Geschäftsstelle ist in Wilhelmhorst, An der Trift 19.§ 2
ZweckDer KSHC versteht sich als Rassehunde-Zuchtverein im Sinne der Satzung. Zweck ist die Reinzucht der Rasse Kaukasische Schäferhunde nach dem bei der FCI hinterlegten 
Standard – Nr. 328. Demgemäss fördert der Club alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zweckes dienen. Dabei ist die Grundlage die Erhaltung und Festigung dieses Rassehundes in seiner Rassereinheit, seinem Wesen, seiner Konstitution und seines formvollendeten Erscheinungsbildes.
(2)Der KSHC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 
der Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke der §§ 51 ff. AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderungen der Kleintierzucht nach Maßgabe des Absatz 1 und mit den Mittel des § 3 verwirklicht. Der KSHC ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des KSHC dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Clubs. Zu gemeinsamen Maßnahmen der Mitglieder des Clubs können finanzielle Mittel eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Clubämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3
Mittel zum Zweck

Als Mittel zur Durchsetzung des Satzungszweckes dienen insbesondere:Festlegung der ZuchtordnungFestsetzung der Richtlinien für das Herausbilden und Ernennung von Zuchtrichtwern sowie deren Einsatz auf Zuchtschauen. Führung und Herausgabe eines eigenen Zuchtbuches sowie Einrichtung eines Zuchtbuchamtes.Herausgabe des „ Kaukasenkuriers“ vierteljährlich.Unterstützung der Züchter durch Nachweis geeigneten Zuchtmaterials und durch Zuchtberatung durch gesondert geschulte Zuchtwarte sowie Festlegung einer Zuchtwartordnung. Einrichtung einer Welpenvermittlungsstelle.Einrichten einer Geschäftsstelle.Veranstaltung von mindestens einer Zuchtschau jährlich sowie die Wahrnehmung von ausgeschriebenen Zuchtschauen durch Anschluss von Sonderschauen.Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zucht, Haltung und Pflege von Hunden.Bekämpfung jeder Form des kommerziellen Hundehandels.Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, insbesondere im verantwortungsvollen Umgang mit Hunden.Förderung des allgemeinen Interesses am Kaukasischen Schäferhund.Unterstützung der Schäfer und landwirtschaftlichen Betriebe beim Schutz der Herden gegenüber Wölfen und Raubwild. § 4
AufbauDer KSHC umfasst das Gebiet der Bundesrepublik DeutschlandBei Notwendigkeit kann der Club sich in Landesgruppen gliedern.§ 5
Geschäftsjahr, ErfüllungsortGeschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.

§ 6
Organe des VereinsOrgane des Vereins sind:die Mitgliederversammlungder Vorstand und zwarder gesetzliche und gleichzeitig der engere Vorstandder erweiterte Vorstand.§ 7
BindungswirkungDie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind für alle Mitglieder bindend, soweit sie nicht im Widerspruch mit der Satzung und den geltenden Ordnungen stehen.

II. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 8
Allgemeines
(1) Mitglied des Clubs kann jede geschäftsfähige Person sein. Minderjährige bedürfen der 
Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(2 )Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebungen des KSHC zu fördern, die in der Satzung 
festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse der Organe zu befolgen und auch für sich den Vorrang der Verbandsrechte anzuerkennen. Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann das Mitglied bei Verstößen gegen den § 19 mit Zuchtverbot und/oder Zuchtbuchsperre belegt werden. Näheres zu Art, Umfang und Dauer von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre und über das durchführende Verfahren regelt die Zuchtordnung.

§ 9Anmeldung; WiderspruchDie Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt bei der Geschäftsstelle des Clubs. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der engere Vorstand. Innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Aufnahmegesuches in der Vereinszeitung kann gegen die Aufnahme Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen und an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über den Widerspruch entscheidet der engere Vorstand endgültig. Diese Entscheidung 
sowie die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die dem Betroffenen schriftlich 
mitzuteilen ist, bedürfen keiner Begründung. 

§ 10
Erwerb der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme des Mitgliedes.Die Mitgliedschaft beginnt mit Aushändigung der Mitgliedskarte. Die Mitgliedskarte wird ausgehändigt, sobald das aufzunehmende Mitglied seine bei der Aufnahme fällig werdenden Zahlungen an den KSHC geleistet hat.
§ 11
Ausschluss von der MitgliedschaftVon der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos: Hundehändler und deren Angehörige sowie Personen, die mit einem Hundehändler in eheähnlicher Gemeinschaft leben.Nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter und Halter im Sinne der Satzung lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder die Ausbildung nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. Dem steht die tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung als Hundezüchter nicht entgegen. Züchter wie Halter, die diese Vorraussetzung nicht erfüllen, gelten als, dem kommerziellen Hundehandel im Sinne dieser Satzung zugehörig. Personen, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekann wird, dass sie entweder bereits vor ihrem Eintritt oder danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen. Ihnen steht der vereinsinterne Rechtsweg nicht zu. Personen, die aus einem Mitgliedsverein eines kynologischen Verbandes ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet, dieses bei der Antragstellung anzuzeigen. Sie können erst Mitglied werden, wenn der frühere Mitgliedsverein binnen eines Monats nach schriftlicher Unterrichtung der Aufnahme nicht widerspricht. § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Beschließt der Vorstand die Aufnahme des von einem anderen kynologischen Verbandes ausgeschlossenen Antragstellers, hat er hiervon auch den früheren Mitgliedsverein zu unterrichten. Sätze 1-4 dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall, dass das Ausschlussverfahren vereins- bzw. verbandsrechtlich noch nicht abgeschlossen ist. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend für Personen, die sich unter Verletzung der Mitteilungspflicht nach Satz 1 und 5 dieses Absatzes ihre Aufnahme in den Club erschlichen haben.§ 12
BeitragDie Höhe des Eintritts- und Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 01.Januar eines jeden Geschäftsjahres.Er ist zu zahlen: jährlich bis 15.03.bei finanziellen Problemen ( z.B. Arbeitslosigkeit) kann auf Antrag an den Vorstand eine vierteljährliche oder halbjährliche Zahlung des Beitrages gestattet werden, jeweils bis zum 15. des laufenden Quartalsendes.Mitglieder, die bis zum 15.03. des Jahres ihren Beitrag ( auch nicht anteilig) bezahlt haben und unentschuldigt der Mitgliederversammlung fern bleiben, gelten als Nichtmitglieder und werden bei künftigen Anfragen oder Leistungen auch als Nichtmitglieder behandelt. Ausgenommen sind Mitglieder, die einen Antrag auf ruhende Mitgliedschaft eingereicht haben. ( 3) Von den Beiträgen erhalten die Landesgruppen ( wenn sie arbeitsfähig werden) einen 
der Höhe nach von der Mitgliederversammlung festgelegten Anteil.

§ 13
Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung( 1) Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
( 2)Einen ermäßigten Beitrag lt. Gebührenordnung zahlen Familienmitglieder sowie 
Jugendliche unter 25 Jahren, die noch nicht finanziell selbstständig sind.Personen, die ihre Mitgliedschaft nach dem 30.06. eines jeden Geschäftsjahres erwerben, zahlen für dieses Geschäftsjahr den halben Preis. Die übrigen bei Aufnahme fällig werdenden Forderungen des Clubs bleiben von dieser Regelung unberührt.§ 14
Ruhen der Mitgliedschaft ( 1) Die Mitgliedschaft ruht auf Antrag, bzw., wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht 
innerhalb der im § 12 genannten Frist gezahlt hat, von dem auf den Fristablauf folgenden Tag an. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen durch den Club.
( 2) Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat. Die auf Antrag gestellte ruhende Mitgliedschaft wird auf zwei Jahre begrenzt. Danach lebt die Mitgliedschaft auf Antrag auf oder es erfolgt die Streichung. § 15
Erlöschen der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämtern.Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt gleichzeitig zum Erlöschen der Eintragungen des Zuchtbuches sowie des national geschützten Zwingernamens.§ 16
Erlöschen durch TodBei Tod eines Mitgliedes werden die für das Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurück gezahlt. 
§ 17
Erlöschen durch Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung. Diese ist zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres zulässig. Die schriftliche Kündigung muss bis zum 31.12. eines jeden Jahres der Geschäftsstelle mit gültiger Unterschrift des Mitgliedes vorliegen.
§ 18
Erlöschen durch Streichung
Außer im Fall des §11 Abs. 3 und 4 erfolgt die Streichung eines Mitgliedes nur, wenn es Beitragsforderungen oder sonstige Forderungen des Clubs nicht bis zum Ablauf eines Geschäftsjahres, indem die Ansprüche des Clubs fällig geworden sind, getilgt hat. 
( 2)Im Falle des Abs. 1 erfolgt die Streichung zum Schluss des Geschäftsjahres. Im Falle 
der verbotenen Mitgliedschaft erfolgt die Streichung mit sofortiger Wirkung ab Kenntnisnahme durch den Vorstand. 
(3) Die Streichung erfolgt nach entsprechender Beschlussfassung und schriftlicher Weisung des Vorstandes. Der Anspruch des Clubs auf Geltendmachung seiner Forderungen wird durch die Streichung nicht berührt.
§ 19
Erlösche3n durch Ausschluss ( 1) Der Ausschluss kann erfolgen:Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger ( schuldhafter) Verletzungen der Ordnungen des Vereins.Bei schuldhafter Schädigung der Interessen sowie des Ansehens des Vereins. ( 2 )Die Vereinsinteressen schädigt insbesondere, wer durch eine Handlung oder 
Unterlassung den Hundehandel fördert oder sonst wie unterstützt. 
( 3 ) Ferner kann der Ausschluss erfolgen:Bei einem die Zucht schädigenden Verhalten innerhalb und/oder außerhalb des Clubs.Bei schuldhaften Verstößen gegen die Zucht- Zuchtrichter-Ordnung und gegen Zuchtschaubestimmungen; hierzu gehören auch Eingriffe am Hund, die über dessen natürliche Beschaffenheit und Anlage hinwegtäuschen sollen.Bei unsportlichen und vereinswidrigen Verhalten; hierzu gehören u.a. ungebührliches Verhalten gegenüber einem Amtsträger, einem Zuchtrichter, erhebliche Beleidigung oder haltlose Verdächtigungen eines Mitglieds, beharrliche Störung des Vereinslebens, ungebührliche Kritik an Beschlüssen der Organe. Bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren, ehrenrührigen Strafen, auch wenn sie erst nach Erwerb der Mitgliedschaft bekannt werden. Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere auch bei Verstößen gegen die Verordnung zum Halten von Tieren im Freien.
( 4) Der Ausschluss hat zu erfolgen:
Wer einer Person in Kenntnis ihrer Zugehörigkeit zu dem ausgeschlossenen 
Personenkreis nach § 11 Abs. 1 Gelegenheit zur Zucht und/oder zur Benutzung des 
Zuchtbuches verschafft, ist auszuschließen.

III. Abschnitt : Mitgliederversammlung

§ 20
Allgemeines ( 1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des KSHC.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dessen Mitgliedsrechte nicht nach § 14 ruhen und auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts 
ist ausgeschlossen
§ 21
EinberufungMindestens 1 mal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der 
Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief an die Mitglieder spätestens 1 Monat
vor Versammlungsbeginn oder durch Einhalten der vorgesehenen Frist durch 
entsprechende Veröffentlichung in der Vereinszeitung.
Bei schriftlicher Einladung gilt die an die letzte bekannte Anschrift eines Mitglieds 
gerichtete Postsendung als am dritten Tag nach Postaufgabe zugegangen.

§ 22
AnträgeAnträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung spätestens 1 Monat vor der Veranstaltung in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle einzureichen. Der Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung , die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung . Zur Annahme ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.Anträge auf Satzungsänderung können während der Mitgliederversammlung gestellt Werden. Satzungsänderungen, Anträge auf Änderungen der erlassenen Ordnungen und Bestimmungen des Vereins sowie Änderungen der Beitragshöhe sind nur möglich, wen durch den Vorstand eingegangene Vorschläge bearbeitet wurden und der Mitgliederversammlung in abstimmungsreifer Form vorliegen.

§ 23
Leitung, DurchführungDie Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, vom 2. Vorsitzenden oder von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Leiter. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer5 des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.Alle Punkte der Tagesordnung sind zu behandeln.Der Ablauf der Mitgliederversammlung bestimmt sich nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung.
§ 24
Besondere ZuständigkeitZur besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstigen Ewrklärungen;Entgegennahme der RechnungslegungBericht der KassenprüferBilligung/Missbilligung des HaushaltsvorschlagesEntlastung des VorstandesWahl des Engeren VorstandesWahl des Kassenprüfers und seines StellvertretersWahl des Referenten für das Zuchtschauwesen und seines Stellvertreters, den Hauptzuchtwart und die ZuchtleitungWahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben Satzungsänderungen und Änderungen von OrdnungenBeschlussfassung über gestellte AnträgeFestsetzung des Beitrages sowie Verabschiedung einer umfassenden Gebühren- und SpesenordnungVerleihung von AuszeichnungenErnennung von EhrenmitgliedernGenehmigung von vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen des Vorstandes.
§ 25
AbstimmungDie Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei 
Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung sowie zur Änderung der Zucht- und Zuchtrichterordnung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Clubs kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats nach Durchführung der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Abstimmungen erfolgen durch Abgabe von Handzeichen, sofern nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.
§ 26
VersammlungsprotokollDer Schriftführer des Clubs führt das Protokoll, in Abwesenheit bestellt die Mitgliederversammlung den ProtokollführerDer Versammlungsablauf, die gefassten Beschlüsse, die Namen der Teilnehmer sowie Ort und Zeit der Versammlung sind im Protokoll festzuhalten. Bei 
Satzungsänderungen und Zucht- und Zuchtrichterordnung ist der genaue Wortlaut anzugeben. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(3)Den Mitgliedern ist das Protokoll bekannt zu geben. Jeder von ihnen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einwände erheben. Einwände und deren Begründung bedürfen der Schriftform. Der Versammlungsleiter nimmt nach Rücksprache mit dem Protokollführer ggf. sachliche Richtigstellung vor. 
(4)Das Versammlungsprotokoll und die ggf. sachliche Richtigstellung ist in der Vereinszeitung zu veröffentlichen.
§ 27
Außerordentliche MitgliederversammlungDer Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Clubs erfordert und wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 20-26 entsprechend.IV. Abschnitt: Der Vorstand§ 28
Gesetzlicher gleichzeitig engerer Vorstand, VertreterbefugnisDer Vorstand besteht aus:dem 1. Vorsitzenden (Vorsitzender)dem 2. Vorsitzenden (stellvertretende Vorsitzender)dem Schriftführerdem SchatzmeisterDer gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1.Vorsitzende ist allein vertretungsbefugt. ( 3) Im Innenverhältnis dürfen hierbei der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des
1Vorsitzenden, der Schriftführer nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden,
der Schatzmeister nur bei Verhinderung aller übrigen Mitglieder des gesetzlichen
Vorstandes handeln.
( 4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 
Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit von dem nach § 28 Abs. 3 zuständigen 
Vertreters schriftlich, fernmündlich oder telefonisch einberufen werden. In diesem 
Fall ist eine Einberufungszeit von drei Tagen einzuhalten:
( 5)Der Vorstand kann jedoch auch nach schriftlicher und fernmündlicher 
Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich 
Erörterung und Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt.
(6)Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende 
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen 
gültigen Stimmen. Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen Verfahren (Abs. 4)
abgestimmt wird. 
(7)Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der zweite Vorsitzende. Bei jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind; die Niederschrift hat zu dem Ort und Zeit der Vorstandssitzung die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.

§ 29
Aufgaben des gesetzlichen gleichzeitig engeren Vorstandes ( 1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs, er ist für alle Angelegenheiten verantwortlich soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Cluborgan zugeordnet sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:Vorbereitung der Mitgliederver4sammlung und Aufstellung der Tagesordnung;Einberufung der Mitgliederversammlungen;Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;Aufstellung eines Haushaltsplanes für dasGeschäftsjahr;Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern;Information an die Landesgruppen ( bei Bestehen) und Pflege der Verbindung mit ihnen;Die Einberufung von Kommissionen und Ausschüsse;Die Ernennung und Abberufung von Spezialrichtern und Zuchtwarten;Die Ausführung und Vollstreckung der Beschlüsse des Schiedsgerichtes;Die Verleihung von Auszeichnungen;Bestellung des Zuchtbuchführers;Bestellung eines Leiters der Geschäftsstelle;Verhängung von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre;Verhängung von befristeten oder5 dauerndem Verbot der Tätigkeit als Zuchtrichter;§ 30
Vorläufige Anordnungen und MaßnahmenDer Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung unterliegen. Hierzu gehören u.a. notwendige 
Änderungen der Zucht- und Zuchtrichterordnungen nach vorheriger Anordnung der zuständigen Kommission und deren Zustimmung.
(2)Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung durch die nächste 
Mitgliederversammlung. 
( 3)Vom Vorstand beschlossene vorläufige Änderungen der vorgenannten Ordnungen 
sind den Mitgliedern in der Vereinszeitung oder Mitgliederversammlung bekannt
bekannt zu geben.
§ 31
Der erweiterte Vorstand(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:Dem engeren VorstandDem HauptzuchtwartDem Verantwortlichen für Tierschutz und HygieneDem Referenten für das ZuchtschauwesenDem PresseverantwortlichenBei Bedarf den Vorsitzenden der Landesgruppen.(2)Nach Bedarf ist der erweiterte Vorstand zu ergänzen durch die4 Sprecher von 
Ausschüssen, dem Leiter der Zuchtbuchstelle und dem Vorsitzenden des Schieds-
gerichtes. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des engeren Vorstandes.
(3)Die Mitglieder der erweiterten Vorstandes nehmen bei Notwendigkeit an den Vor-
standssitzungen des engeren Vorstandes teil. Die Einladung erfolgt durch den
Vorsitzenden.

V. Abschnitt: Wahlen§ 32
AllgemeinesAmtsträger des Clubs werden nach den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes gewählt, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. Amtsträger müssen Mitglied des KSHC sein. Die Amtszeit ist zeitlich begrenzt. Wiederwahl ist jedoch zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers mit begrenzter Amtszeit hat sobald wie möglich eine Neuwahl für die noch anstehende Amtszeit zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch mit dem Amt betrauen, soweit nicht § 33 Abs. 1 entgegensteht. 
§ 33 ( 1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, 
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird bis zur nächsten Wahl des Vorstandes dessen Amt von einem anderen Mitglied des Vorstandes kommissarisch übernommen. 
(2)Die Wahl wird beaufsichtigt und durchgeführt von einem Wahlausschuss , bestehend 
aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern. Der Wahlausschuss wird von der Mit-
gliederversammlung bestimmt.
§ 34
Wahl der Mitglieder der ZuchtleitungDie Mitglieder der Zuchtleitung werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.Die Zuchtleitung besteht aus dem Hauptzuchtwart, dem Leiter der Zuchtbuchstelle und einem Mitglied.
§ 35 
Wahl des Referenten für das ZuchtschauwesenDer Referent für das Zuchtschauwesen sowie sein Stellvertreter werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 36
Wahl von Ausschüssen für besondere AufgabenAusschüsse werden durch die Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand gewählt.Ausschüsse für besondere Aufgaben bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Ein Ausschuss gilt mit Erledigung oder Rückgabe der ihm übertragenen Aufgaben als aufgelöst.
§ 37
Wahl der KassenprüferFür die Dauer von drei Jahren werden der Kassenprüfer und sein Stellvertreter gewählt.

§ 38
Wahl per HandzeichenAlle Amtsträger können per Handzeichen gewählt werden, soweit die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.

VI. Abschnitt: Landesgruppen§ 39
Besonderheiten für die Bildung von Landesgruppen Mitglieder der einzelnen Bundesländer können sich zu Landesgruppen 
zusammenschließen.
Voraussetzungen sind:Mindeststärke von 10 Mitgliedern (einschließlich Familienmitglieder)Vorhandensein eines ZuchtwartesVorstand der Landesgruppe, bestehend aus Vorsitzenden, Stellvertreter und SchatzmeisterLandesgruppen sind unselbstständig, sie beschränken sich auf:die Zuchtbetreuung ihrer Züchter im Territoriumauf die Ausrichtung von Spezialzuchtschauen im Landesgruppenbereichauf Zusammenkünfte der Mitglieder in den LandesgruppenDie Finanzierung der Landesgruppen erfolgt aus Rücklagen des Clubs, sowie aus anteiligen Einnahmen bei der Ausrichtung von Spezialzuchtschauen und Zuchtveranstaltungen. 
Die Wahl der Amtsträger erfolgt für drei Jahre. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Die Wahl wird geführt und beaufsichtigt durch einen Wahlausschuss. 

VII. Abschnitt: Vereinsstrafen
§ 40
VereinsstrafenVereinsstrafen gegen § 19 sind:AusschlussGeldstrafe von 50- 500 ,00 €VerweisVerwarnungAmtsenthebung Auf Amtsenthebung kann neben einer Vereinsstrafe nach Ziffer 1-4 erkannt
werden.Mit der Einrichtung eines unabhängigen Schiedsgerichts ist für die Entscheidung über die Verhängung von Vereinsstrafen das Schiedsgericht des KSHC zuständig. In diesem Fall richtet sich das Schiedsverfahren nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Schiedsgerichtsordnung.
VIII: Abschnitt: Schiedsgericht
§ 41
SchiedsgerichtDas Schiedsgericht des KSHC wird bei Notwendigkeit ( nach § 36) gebildet.Es besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Das Schiedsgericht ist für alle Entscheidungen bei Streitfällen im KSHC zuständig. Bei der Verhängung eines Tätigkeitsverbotes als Zuchtrichter bzw. eines Zuchtverbotes und/oder Zuchtbuchsperre gilt jedoch folgenden:Zuständig für die Verhängung ist der Clubvorstand. Gegen dessen Entscheidung steht dem Zuchtrichter/ Züchter Einspruch an das Schiedsgericht binnen vier Wochen nach Zustellung der belasteten Entscheidung zu. Die Entscheidung des Schiedsgerichts über diesen Einspruch ist unanfechtbar. Insoweit ist auch der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. 
(5)Im übrigen ist die Entscheidung des Schiedsgerichts mit der Berufung anfechtbar. Der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit kann gewählt werden. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte hat keine aufschiebende Wirkung.
(6)Für die Anrufung des Schiedsgerichts ist die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 50,00 € erforderlich, dies gilt allerdings nicht, wenn der Vorstand des Clubs das Schiedsgericht des Clubs anruft. 
(7) Die Mitglieder des Schiedsgerichts erhalten keine Vergütungen für ihre Tätigkeit, jedoch Ersatz der Aufwendungen für ihre notwendigen Auslagen gemäß der durch den Vorstand festgelegten Spesensätze. Entsprechendes gilt für sie Erstattung von Auslagen der Zeugen und Sachverständigen und anderer vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts herangezogener Personen.
§ 42
Unabhängigkeit/VollstreckungDie Mitglieder des Schiedsgerichts sind in ihrer Entscheidung unabhängig. Sie sind in Disziplinarangelegenheiten( Vereinsstrafen) an die gestellten Anträge nicht gebunden. Rechtskräftige/unanfechtbare Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vom Vorstand zu vollstrecken.
§43
Berufung Soweit nach dieser Satzung gegen die Entscheidung des Vorstands Berufung möglich ist, ist die Berufung innerhalb der festgelegten Frist nach 
Entscheidung einzulegen und der entsprechende Kostenvorschuss fristgerecht einzuzahlen.§ 44
Bekanntmachung/Veröffentlichung Rechtskräftige unanfechtbare Entscheidungen des Schiedsgerichts sind nach Maßgabe des Vorsitzenden des Schiedsgerichts in der Vereinszeitung bekannt zu machen bzw. zu veröffentlichen Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte steht der Bekanntmachung und Veröffentlichung nicht entgegen. 
IX. Abschnitt: Clubvermögen§ 45
Clubvermögen (1)Das Clubvermögen wird vom Schatzmeister verwaltet.
(2)Die Bestimmung über die Verwendung des Clubvermögens trifft der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich zur Rechenschaft über die Verwendung des Clubvermögens verpflichtet. 
(3)Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vorvermögens zu unterrichten. Der Vorstand hat den Schatzmeister bei allen finanziellen Angelegenheiten vorher zu hören.
§ 46
Kassenprüfung (1)Die Kassenprüfung des Clubs ist nach Abschluss des Geschäftsjahres durch den Kassenprüfer und seinen Stellvertreter zu prüfen. Die Prüfung erfasst auch die Einhaltung eventueller bestehender Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.
(2)Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Kassenprüfer und seinem Stellvertreter zu unterschreiben und in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist. Zusammen mit dem –sachlich richtigen- Versammlungsprotokoll (§26) ist dieses Protokoll der Kassenprüfer in der Vereinszeitung zu veröffentlichen.
X. Abschnitt: Schlussbestimmungen§ 47
AuflösungBei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. 
(2)Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Animal Compassion Europe (A.C. E.) Tiere in Not e.V. in 82538 Geretsfried, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, so fällt das Vermögen des Vereins bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Tierzucht und/oder Förderung des Tierschutzes

Diese Satzung wurde durch die Hauptversammlung am 16.03.2013 beschlossen.


 
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